4.1.1.3.1. Allgemeines
Nach § 40 Abs. 1 ImmoInvFG gelten die ausschüttungsgleichen Erträge (siehe Rz 393) mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Erfolgt keine Auszahlung der Kapitalertragsteuer bis zur Veröffentlichung der Meldedaten, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge in diesem Zeitpunkt als zugeflossen (§ 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG). Da nach § 42 ImmoInvFG die Bestimmungen des § 40 ImmoInvFG auch für ausländische Immobilienfonds gelten, unterliegen ausländische Immobilienfonds in gleicher Weise der Besteuerung wie inländische Immobilienfonds und wird damit für inländische wie für ausländische Immobilienfonds der für die Besteuerung beim Anteilinhaber maßgebliche Zuflusszeitpunkt der Erträge sowie der Umfang der beim Anteilinhaber zu besteuernden Erträge in gleicher Weise festgelegt.4.1.1.3.2. Auszahlung von Kapitalertragsteuer bei inländischen Thesaurierungsfonds
Inländische Thesaurierungsfonds sind gemäß § 14 Abs. 1 ImmoInvFG verpflichtet, einen Betrag in Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz ImmoInvFG entfallenden Kapitalertragsteuer zzgl. des freiwillig geleisteten Betrages gemäß § 124b Z 186 EStG 1988 auszuzahlen. Die Regelungen im Einzelnen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 169 ff.4.1.1.3.3. Umfang der Besteuerung - Übergangsregelung
Ab dem 1.4.2012 besteht keine Verpflichtung zur täglichen bzw. monatlichen Meldung der KESt auf steuerpflichtige Bewirtschaftungs- und Wertpapiergewinne und den darauf entfallenden Ertragsausgleich.Für Fondsanteile, die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben wurden ("Neubestand") und deren Rücknahme oder Veräußerung nach dem 31.3.2012 erfolgt, unterliegen die Substanzgewinne der Besteuerung (§ 40 Abs. 3 ImmoInvFG).
Für vor dem 1.1.2011 erworbene Fondsanteile gilt § 40 Abs. 3 ImmoInvFG in der Fassung vor dem BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, und damit die Spekulationsbesteuerung. Diese Besteuerung ist unabhängig von der Spekulationsfrist anzuwenden, wenn die nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworbenen Anteile vor dem 1.4.2012 veräußert werden.
4.1.1.3.4. Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) durch den steuerlichen Vertreter des Immobilienfonds
4.1.1.3.5. Besteuerung der Erträge eines Meldefonds bei inländischem Depot
4.1.1.3.5.1. Allgemeines
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 183 ff.4.1.1.3.5.2. Besteuerung der Ausschüttung
Tatsächliche Ausschüttungen sowie die Auszahlung der Kapitalertragsteuer eines Meldefonds stellen keine steuerpflichtigen Einkünfte dar und unterliegen auch keinem Kapitalertragsteuerabzug. Steuerpflichtig sind ausschließlich ausschüttungsgleiche Erträge (siehe Rz 393).Ausnahmsweise wird auch für Ausschüttungen KESt einbehalten, wenn für diese keine eigene Ausschüttungsmeldung vorgenommen wird.
4.1.1.3.5.3. Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge
Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 190 f. Allerdings werden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 ImmoInvFG stets hundert Prozent der ausschüttungsgleichen Erträge besteuert.4.1.1.3.5.4. Endbesteuerung
Mit der Abfuhr der aus einem inländischen Immobilienfonds ausbezahlten Kapitalertragsteuer bzw. mit der Abfuhr des dem Verrechnungskonto des Anlegers angelasteten Betrages an Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Investmentfonds, sind die Erträge bei einer natürlichen Person, die den Fondsanteil in ihrem Privatvermögen hält, gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.
4.1.1.3.6. Zeitpunkt des Abzugs der Kapitalertragsteuer bei ausschüttungsgleichen Erträgen von Meldefonds
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 193.4.1.1.3.7. Besteuerung von laufenden Erträgen eines Immobilienfonds bei unterjährigem Kauf bzw. bei unterjährigem Verkauf eines Immobilienfondsanteils bei inländischem Depot
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 194 ff.4.1.1.3.8. Besteuerung der Erträge eines Meldefonds bei ausländischem Depot
4.1.1.3.8.1. Allgemeines
Befindet sich ein Immobilienfondsanteil eines inländischen oder ausländischen Meldefonds auf einem Depot eines ausländischen Kreditinstitutes, ist der Anleger verpflichtet, dessen Erträge in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg der Besteuerung zu unterwerfen. Die Besteuerung der Erträge hat dabei zum Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen. Zu nicht öffentlich begebenen Immobilienfondsanteilen siehe aber Rz 388.4.1.1.3.8.2. Besteuerung der Ausschüttung
Tatsächliche Ausschüttungen sowie die Auszahlung der Kapitalertragsteuer eines Meldefonds stellen keine steuerpflichtigen Einkünfte dar und müssen daher nicht im Rahmen der Veranlagung deklariert werden. Steuerpflichtig sind ausschließlich ausschüttungsgleiche Erträge (siehe Abschnitt 4.1.1.3.5.3.).4.1.1.3.8.3. Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge
Zum Umfang der Steuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 393.Die Grundlage für die Besteuerung bildet der auf der Website der OeKB in der Meldung über die ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) des steuerlichen Vertreters des Immobilienfonds veröffentlichte Betrag, der sich jeweils auf einen Fondsanteil bezieht. Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist dieser Betrag mit der Anzahl der im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge auf dem Wertpapierdepot des Anlegers befindlichen Investmentfondsanteile zu multiplizieren. Dieses so ermittelte Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung, die mit dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen hat. Zu nicht öffentlich begebenen Immobilienfondsanteilen siehe aber Rz 388.
Die Einkünfte aus den ausschüttungsgleichen Erträgen sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung "E1kv" unter der Kennzahl 937 einzutragen.