Für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge, die ab 1. Jänner 2015 zufließen, gilt, dass jene Teile der Ausschüttung bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge, die aus steuerpflichtigen Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 bestehen, dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen.
Durch den Abzug der Kapitalertragsteuer gelten die Erträge gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als abschließend besteuert.
Zur Frage der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen siehe Abschnitt 7.4.Sind in den ausschüttungsgleichen Erträgen bzw. den Ausschüttungen Zinsen inländischer Schuldner im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 enthalten, unterliegen diese entsprechend der Meldung nach der FMV 2015 dem KESt-Abzug.Jene Teile der Ausschüttung bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge, die aus Erträgen von im Inland gelegenen Immobilien resultieren und Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen iSd § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ImmoInvFG entsprechen sowie Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 sind nach § 94 Z 8 EStG 1988 (soweit es sich um öffentlich angebotene Immobilienfondsanteile handelt) bzw. nach § 94 Z 13 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom Kapitalertragsteuerabzug befreit. Ihre Besteuerung hat im Veranlagungsweg gemäß § 102 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen, sofern nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das alleinige Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt ist.3.1.2.3. Meldefonds auf einem ausländischen Depot
Soweit Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge aus inländischen Dividenden bestehen, erfolgt deren Besteuerung bereits bei Ausschüttung der Dividende an den Investmentfonds in der Weise, dass von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft als Schuldnerin der Dividende Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 einzubehalten ist (zur Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer siehe EStR 2000 Rz 8022). Durch den Abzug der Kapitalertragsteuer gelten die Erträge gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als abschließend besteuert.Jene Teile der Ausschüttung bzw. der ausschüttungsgleichen Erträge, die aus Erträgen von im Inland gelegenen Immobilien resultieren und Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen iSd § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ImmoInvFG entsprechen, sowie Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 sind vom Anteilinhaber zu erklären und im Veranlagungsweg gemäß § 102 Abs. 1 EStG 1988 zu besteuern, sofern nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das alleinige Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt ist.
3.1.2.4. Nichtmeldefonds
Nichtmeldefonds sind dadurch gekennzeichnet, dass kein Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch den steuerlichen Vertreter des Fonds erfolgt. Nach § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ist bei Nichtmeldefonds die steuerliche Bemessungsgrundlage pauschal in der Weise zu ermitteln, dass als ausschüttungsgleicher Ertrag 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten und dem ersten in einem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch 10% des letzten Rücknahmepreises anzusetzen sind (vgl. bereits Rz 163).Abweichend davon besteht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bei Nichtmeldung eine pauschale Ermittlung der Höhe der unter die beschränkte Steuerpflicht fallenden Zinsen. Danach fallen unter die beschränkte Steuerpflicht:
- der Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen
- zum 31.12. ein Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins
- im Fall einer Veräußerung oder eines Depotübertrages vor dem 31.12., ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, ein Zinsenanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres.
Diese pauschal ermittelten Erträge unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und dem Kapitalertragsteuerabzug.