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3.1.2. Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.1.2.1. Allgemeines

Rz 270
Natürliche Personen, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988. Die Steuerpflicht umfasst die in § 98 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte. Beschränkt steuerpflichtige Anleger iSd § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind daher mit Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds nur insoweit steuerpflichtig, als sie aus Ertragsbestandteilen bestehen, die unter § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen. Soweit Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge nicht aus inländischen Zinsen und Dividenden bestehen, unterliegen sie nicht der beschränkten Steuerpflicht, weil diese Einkünfte (zB Substanzgewinne, ausländische Zinsen und Dividenden) nicht von den unter § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 angeführten Einkünften umfasst sind.

Rz 271
Nach § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterliegen ab 1.1.2017 folgende Kapitaleinkünfte iSd § 27 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht:

Rz 272
Bei inländischen Zinsen unterliegen dabei abhängig von der Meldung des Fonds folgende Beträge dem Kapitalertragsteuerabzug:

Bei Meldefonds kommt es daher zu keiner Zinsabgrenzung, weshalb die davor bestehende Verpflichtung zur Meldung von Zinsen auf täglicher Basis entfallen kann.

Rz 273
Von der beschränkten Steuerpflicht sind ab 1.1.2017 ausgenommen:

Rz 274
Beim Vorliegen eines AIF ist zu beachten, dass dieser alle Einkunftsarten erzielen kann. Soweit die erzielten Einkünfte unter den Anwendungsbereich des § 98 EStG 1988 fallen, sind sie von der beschränkten Steuerpflicht umfasst. Die Qualifikation der Einkunftsart ist dabei sowohl für die innerstaatliche Anknüpfung des § 98 EStG 1988 als auch grundsätzlich für die anwendbaren Bestimmungen des DBA relevant. Zur Qualifikation sämtlicher AIF-Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Unterscheiten der 10%-Grenze des § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c InvFG 2011 siehe Rz 176.

Die Ermittlung und zeitliche Zurechnung der Einkünfte erfolgt entsprechend der Regelungen im InvFG 2011. Siehe dazu Rz 159.

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