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3.1.1.5.8.2. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

Rz 244
Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011 Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Das inländische Kreditinstitut als inländische depotführende Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 hat den Veräußerungsgewinn zu ermitteln und gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011) zu erhöhen sind. Ausschüttungen aus Nichtmeldefonds unterliegen in voller Höhe der Besteuerung und verändern die Anschaffungskosten nicht.

Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die inländische depotführende Stelle sind die Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheines gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.

Beispiel:

Anschaffung eines ausschüttenden Nichtmeldefonds um 35 zuzüglich 0,5 Euro Ausgabeaufschlag am 20.5.2016 über ein inländisches Kreditinstitut. Fondsgeschäftsjahresende ist der 30.6.

Ausschüttungen je Fondsanteil:

29.9.2016

1,7 Euro

4.10.2017

2,8 Euro

30.9.2018

1,6 Euro

Rücknahmepreis je Fondsanteil:

31.12.2015

33 Euro

31.12.2016

40 Euro

31.12.2017

46 Euro

Der Fondsanteil wird am 21.8.2018 um 52 Euro veräußert.

Die Ausschüttungen unterliegen bei deren Zufluss dem Kapitalertragsteuerabzug und sind damit abschließend besteuert.

Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit 31.12. als zugeflossen.

 

2016

2017

Rücknahmepreis per 31.12.

40 Euro

46 Euro

Rücknahmepreis per 1.1.

33 Euro

40 Euro

Unterschiedsbetrag (90%)

6,3 Euro

5,4 Euro

10% des Rücknahmepreises zum 31.12.

4 Euro

4,6 Euro

Ausschüttungsgleicher Ertrag

6,3 Euro

5,4 Euro

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes:

Anschaffungskosten (ohne Ausgabeaufschlag)

35 Euro

Erhöhung der Anschaffungskosten (ausschüttungsgleiche Erträge)

+11,7 Euro

Adaptierte Anschaffungskosten

46,7 Euro

Veräußerungspreis

52 Euro

Veräußerungsgewinn

5,3 Euro

Beispiel zum Übergangszeitraum:

Anschaffung von 500 Anteilen des ausschüttenden Nichtmeldefonds "LU-XY-Invest-Direkt (A)" am 15.4. 2011 über ein inländisches Kreditinstitut;

Anschaffungskosten: Euro 31,50 je Fondsanteil zzgl. 0,5 Euro Ausgabeaufschlag.

Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.

Ausschüttungen je Fondsanteil: 29.9.2011: 1,7 Euro, 4.10.2012: 2,8 Euro, 30.9.2013: 1,6 Euro.

Rücknahmepreis je Fondsanteil: 31.12.2011: 35 Euro, 31.12.2012: 36 Euro.

Sämtliche 500 Fondsanteile werden am 21.8.2013 um Euro 39,50 je Fondsanteil veräußert.

Besteuerung der laufenden Erträge:

2011

Die Ausschüttung am 29.9.2011 von 850 Euro (1,7 Euro x 500 Anteile) unterliegt bei deren Zufluss dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 idF vor BBG 2011 und ist mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer abschließend besteuert.

Das inländische Kreditinstitut hat gemäß § 42 Abs. 4 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 (alte Rechtslage bis 31.3.2012) Sicherungssteuer von 25% von 0,5% des Rücknahmepreises zum 31.12.2011 für 9 Monate einzubehalten (0,5% x 9 x 0,25) x 35 Euro x 500 Anteile = 196,87 Euro).

2012

Die Ausschüttung am 4.10.2012 von 1.400 Euro (2,8 Euro x 500 Fondsanteile) unterliegt beim Zufluss dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 und ist mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer abschließend besteuert.

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2011 gelten gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 mit 30.4.2012 als zugeflossen. Sie unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, sondern sind von Anleger in seine Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern. Ihre Ermittlung hat unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 zu erfolgen. Bei Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 sind erfolgte Ausschüttungen mit der Maßgabe in Abzug zu bringen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entsteht.

Eine einbehaltene Sicherungssteuer gemäß § 42 Abs. 4 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 kann bei der Veranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Ermittlung ausschüttungsgleicher Erträge - Zufluss 30.4.2012

 

1 Fondsanteil

gesamt

Rücknahmepreis per 31.12.2011

35,00

17.500,00

Anschaffungspreis 15.4.2011

31,50

15.750,00

Unterschiedsbetrag *)

3,50

1.750,00

Mind. 0,8% des Rücknahmepreises 31.12.2011 mal angefangene Monate, in denen die Fondsanteile im Jahr 2011 gehalten wurden (9 Monate)**)

Der höhere der beiden Beträge ist als agl. Ertrag anzusetzen

2,52

 

abzüglich Ausschüttung

-1,70

-850,00

Ausschüttungsgleiche Erträge

1,80

900,00

*) Bei Erwerb bzw. Veräußerung war der Unterschiedsbetrag zu 100% anzusetzen.

**) Die Aliquotierung der ausschüttungsgleichen Erträge für die Behaltedauer ist nur für Zuflüsse vor Inkrafttreten des BBG 2011 anwendbar.

Die Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2012 E1kv unter Kennzahl 898 zu erfolgen.

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Kalenderjahr 2012 sind gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zu ermitteln und gelten mit 31.12.2012 als zugeflossen.

Ermittlung ausschüttungsgleicher Erträge 2012 - Zufluss 31.12.2012

 

1 Fondsanteil

gesamt

Rücknahmepreis per 31.12.2012

36,00

18.000,00

Rücknahmepreis 1.1.2012

35,00

17.500,00

Unterschiedsbetrag (90%)

0,90

500,00

10% des Rücknahmepreises 31.12.2012 (der höhere der beiden Werte ist anzusetzen

3,60

1.800,00

Ausschüttungsgleiche Erträge 2012

3,60

1.800,00

Die Besteuerung hat durch Abzug von Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen. Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die depotführende Stelle sind die ausschüttungsgleichen Erträge abschließend besteuert.

Der Fondsanteilsinhaber hat im Zuge der Veranlagung die Möglichkeit, die ausschüttungsgleichen Erträge gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen (zum Selbstnachweis siehe Rz 214 ff).

2013

Die Ausschüttung 2013 erfolgt zeitlich erst nach Veräußerung der Fondsanteile. Nachdem keine unterjährige Abgrenzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu erfolgen hat, ergibt sich für den Anleger im Jahr 2013 keine Steuerpflicht aus laufenden Erträgen des Investmentfonds.

Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung der Fondsanteile am 21.8.2013:

 

1 Fondsanteil

gesamt

Anschaffungskosten (ohne Ausgabeaufschlag)

31,50

15.750,00

Ausschüttung 2011 - keine Veränderung der AK

0

0

Ausschüttung 2012 - keine Veränderung der AK

0

0

Erhöhung AK agl. Ertrag - Zufluss 31.12.2012

3,60

1.800,00

Adaptierte Anschaffungskosten

35,10

17.550,00

Veräußerungspreis 2013

39,50

19.750,00

Realisierter Veräußerungsgewinn im Jahr 2013

4,40

2.200,00

Der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile stellt Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar, die im Zeitpunkt des Zuflusses dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen. Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sind die Einkünfte abschließend besteuert.

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