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3.1.1.4. Besteuerung von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen bei Nichtmeldefonds

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.1.1.4.1. Allgemeines

Rz 203
Soweit für einen Investmentfonds keine Meldung der Ausschüttung erfolgt, ist die gesamte Ausschüttung steuerpflichtig.

Soweit für einen Investmentfonds keine Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) innerhalb der in § 3 Abs. 2 FMV 2015 vorgesehenen Frist durch dessen steuerlichen Vertreter vorgenommen wird, sind die ausschüttungsgleichen Erträge nach der in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 vorgesehenen Form zu schätzen. Demnach sind die ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten in einem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch mit 10% des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises des Fonds zu schätzen. Diese pauschal ermittelten Erträge werden ersatzweise für die nicht nachgewiesenen ordentlichen Erträge und Substanzgewinne angesetzt.

Rz 204
Die so im Schätzungsweg ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 als zum jeweiligen 31.12. zugeflossen.

Bei Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge nach den Vorgaben des § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 sind während des Jahres erfolgte tatsächliche Ausschüttungen nicht in Abzug zu bringen; demnach unterliegt beim Anleger neben der Ausschüttung auch der gesamte pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Ertrag der Besteuerung. Da die während der Behaltezeit zugeflossenen ausschüttungsgleichen Erträge die Anschaffungskosten des Fonds erhöhen, wird eine übermäßige Besteuerung laufender Erträge bei Veräußerung des Fondsanteils wieder korrigiert.

Rz 205
Die steuerliche Behandlung pauschal gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ermittelter ausschüttungsgleicher Erträge hat grundsätzlich in gleicher Weise zu erfolgen, wie tatsächlich nachgewiesene Fondserträge. Sie können daher auch von der depotführenden Bank in die Verlustverrechnung gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 miteinbezogen werden.

3.1.1.4.2. Besteuerung von Erträgen aus Nichtmeldefonds bei inländischem Depot

3.1.1.4.2.1. Ausschüttungen

Rz 206
Ausschüttungen aus einem Fonds, der nicht rechtzeitig eine Ausschüttungsmeldung abgegeben hat, unterliegen im Zeitpunkt des Zuflusses an den Fondsanteilinhaber in voller Höhe dem KESt-Abzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988. Eine Korrektur kann nur im Rahmen einer allfälligen Jahresmeldung erfolgen. Siehe auch Rz 480.

Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sind die Ausschüttungen gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.

3.1.1.4.2.2. Ausschüttungsgleiche Erträge

Rz 207
Die unter Anwendung des § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 im Schätzungsweg ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten als zum 31.12. eines Kalenderjahres an den Anleger zugeflossen. Sie unterliegen im Zuflusszeitpunkt dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988. Zum Selbstnachweis siehe Rz 214 ff.

Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sind die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.

Beispiel:

Erwerb eines Fondsanteils eines ausländischen Nichtmeldefonds am 15.10.2016 um 130 Euro zzgl. Ausgabeaufschlag von 3,9 Euro über eine inländische depotführende Bank. Ende des Fondsgeschäftsjahres ist der 31.10. Der Rücknahmepreis des Fondsanteils beträgt per 31.12.2016 135 Euro, der Rücknahmepreis per 31.12.2015 beträgt 115 Euro. Am 10.12.2016 erfolgt eine Ausschüttung von 3 Euro.

Die Veräußerung des Fondsanteils erfolgt am 15.5.2017 um 132 Euro.

Die Ausschüttung von 3 Euro unterliegt im Zeitpunkt des Zuflusses am 10.12.2016 in voller Höhe dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 und ist damit endbesteuert gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988.

Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2016 errechnen sich gemäß § 188 Abs. 1 iVm § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 aus 90% des Unterschiedsbetrages zwischen 135 und 115 Euro = 18 Euro (würden die so ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge weniger als 10% des Rücknahmepreises per 31.12.2016 betragen, müssten mindestens 10% des Rücknahmepreises angesetzt werden). Sie gelten mit 31.12.2016 als zugeflossen und unterliegen im Zuflusszeitpunkt der Kapitalertragsteuerpflicht gemäß § 93 EStG 1988. Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer sind die ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert.

Durch die Besteuerung bei der Veräußerung des Fondsanteils kommt es durch Gegenüberstellung der um die ausschüttungsgleichen Erträge erhöhten Anschaffungskosten (exkl. Ausgabeaufschlag) von 148 Euro (130 + 18) mit dem Veräußerungspreis von 132 Euro zu einem Veräußerungsverlust von 16 Euro. Damit werden die (zu hoch) besteuerten geschätzten ausschüttungsgleichen Erträge wieder entsteuert, da der Veräußerungsverlust im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 bzw. bei einer Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 nach Maßgabe des § 27 Abs. 8 EStG 1988 ausgleichsfähig ist.

Es besteht für den Anleger die Möglichkeit, die ausschüttungsgleichen Erträge gegenüber der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Bank bzw. bei der Veranlagung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen (zum Selbstnachweis siehe Rz 214 ff).

Bei Zuflüssen vor Inkrafttreten des BBG 2011 waren pro angefangenem Behaltemonat die zugeflossenen laufenden Erträge pauschal mit 0,8% des festgesetzten Rücknahmepreises zum Verkaufszeitpunkt anzusetzen (siehe auch Rz 213).

3.1.1.4.3. Besteuerung von laufenden Erträgen eines Investmentfonds bei unterjährigem Kauf bzw. bei unterjährigem Verkauf eines Investmentfondsanteils bei inländischem Depot

Rz 208
Bei einem unterjährigen Erwerb eines Fondsanteils erfolgt die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge so, als hätte der Erwerber den Fondsanteil das gesamte Kalenderjahr über besessen. Werden Fondsanteile eines Nichtmeldefonds unterjährig erworben oder veräußert, sieht nämlich § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 keine anteilige schätzungsweise Ermittlung von ausschüttungsgleichen Erträgen vor. § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 stellt, in gleicher Weise wie § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 bei Meldefonds, nur darauf ab, ob der Fondsanteil dem Anleger im Zeitpunkt des fingierten Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge zuzurechnen war oder nicht. Da der besteuerte ausschüttungsgleiche Ertrag die Anschaffungskosten erhöht, wird er spätestens bei der Veräußerung berücksichtigt.

Spiegelbildlich erfolgt bei einer unterjährigen Veräußerung des Fondsanteils keine Besteuerung von ab Kalenderjahrbeginn bis zur Veräußerung aufgelaufener ausschüttungsgleicher Erträge, weil diese Erträge im Veräußerungserlös enthalten sind.

Rz 209
Im Geltungsbereich der Vorgängerbestimmung § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 war die Abgrenzung der eingekauften bzw. verkauften ausschüttungsgleichen Erträge noch erforderlich, weil die Veräußerung idR nicht besteuert wurde.

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