1.2.2.2.1 Allgemeines
- Die zweite Art der beschränkten Steuerpflicht trifft zunächst gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 die inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts, die in ihrem Hoheitsbereich bzw. außerhalb von Betrieben gewerblicher Art (siehe Rz 64 bis 88) nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Nach § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind politische Parteien wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt (siehe Rz 56). Die Körperschaft öffentlichen Rechts ist diesbezüglich als solche beschränkt steuerpflichtig.
- Die zweite Art der beschränkten Steuerpflicht trifft weiters gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 die inländischen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, soweit sie nach dem KStG 1988 oder einem anderen Bundesgesetz von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind. Der persönliche Anwendungsbereich der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 erstreckt sich auch auf sämtliche, aufgrund von Sondergesetzen befreite Körperschaften (1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012). Dies gilt auch dann, wenn diese umfassend von der Abgabenpflicht befreit sind. Ist daher eine Körperschaft aufgrund eines Sondergesetzes von sämtlichen Abgaben umfassend befreit (beispielsweise bei einer Befreiung "von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Vermögen"), unterliegt sie § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 zufolge dennoch der beschränkten Steuerpflicht. Die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht kommt ab dem 1.4.2012 zur Anwendung (§ 26c Z 31 KStG 1988).
- Zu den außerhalb des KStG 1988 befreiten Körperschaften zählen beispielsweise die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie GmbH (BGBl. Nr. 73/1959), die Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie GmbH (BGBl. Nr. 453/1969), verschiedene Straßenfinanzierungsgesellschaften (BGBl. Nr. 115/1969, BGBl. Nr. 479/1971, BGBl. Nr. 113/1973, BGBl. Nr. 442/1978, BGBl. Nr. 300/1981, BGBl. Nr. 591/1982, BGBl. Nr. 372/1985), der österreichische Filmförderungsfonds (BGBl. Nr. 557/1980).
Aus dem Gebrauch des Wortes "soweit" ergibt sich, dass im Falle einer nur partiellen Befreiung die Körperschaft mit ihrem nicht befreiten Teil unbeschränkt und mit ihrem befreiten Teil beschränkt steuerpflichtig ist.
Eine generelle Ausnahme von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht kommt nach wie vor für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur zum Tragen (§ 26c Z 31 KStG 1988).
Weiters bleibt eine umfassende, aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen bestehende, persönliche Befreiung von der Abgabenpflicht (Rz 1510 ff) von der mit dem 1. StabG 2012 erfolgten Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 unberührt. Die Befreiung aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen geht § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 vor, sodass eine beschränkte Steuerpflicht in diesen Fällen bei Bestehen einer umfassenden Befreiung von der Abgabenpflicht nicht begründet wird. Ist in einem völkerrechtlichen Abkommen hingegen keine umfassende Befreiung von der Abgabenpflicht, sondern nur eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vorgesehen, kommt die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht zum Tragen.
1.2.2.2.2 Umfang der Steuerpflicht
Der sachliche Umfang der beschränkten Steuerpflicht wird in § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 geregelt (siehe Rz 1495 bis 1513) und ist bei den Körperschaften öffentlichen Rechts und bei den aufgrund des § 5 KStG 1988 oder nach anderen Bundesgesetzen befreiten juristischen Personen des privaten Rechts gleich.Die (beschränkte) Steuerpflicht erstreckt sich zunächst auf steuerabzugspflichtige Einkünfte, wobei nach dem Normzweck die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 93 Abs. 1 EStG 1988, nicht aber steuerabzugspflichtige Einkünfte gemäß § 99 EStG 1988 gemeint sind. Ausgenommen von der beschränkten Steuerpflicht sind bestimmte, in § 21 Abs. 2 KStG 1988 taxativ aufgezählte Einkünfte (siehe Rz 1502 ff).
Über die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte hinaus erweitert § 21 Abs. 3 KStG 1988 den sachlichen Umfang der beschränkten Steuerpflicht auf- Kapitaleinkünfte im Ausland (siehe Rz 1498),
- nicht dem Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte (Rz 1499),
- Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften (Rz 1500) und
- Einkünfte aus privaten Grundstückveräußerungen (Rz 1501).