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Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)

BMFBMF-010203/0309-IV/6/201727.9.20172017Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)

Mit dem AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen neu geregelt. Das Bundesministerium für Finanzen legt im vorliegenden Erlass seine Rechtsansicht zur Auslegung von § 4 Abs. 12 EStG 1988 idF AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163/2016, dar. Zudem werden mit diesem Erlass der bisherige Einlagenrückzahlungserlass vom 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98 und die bisherige Information des BMF zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften vom 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016, aufgehoben. Die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zu den Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung gemäß der Innenfinanzierungsverordnung (IF-VO), BGBl. II Nr. 90/2016, wird in den Umgründungssteuerrichtlinien 2002 dargelegt und ist nicht Gegenstand dieses Erlasses.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 124b Z 279 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002
BMF 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98
BMF 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016

3. Die Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988

3.1. Veränderung der Innenfinanzierung um das unternehmensrechtliche Jahresergebnis

Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 erhöht sich die Innenfinanzierung um Jahresüberschüsse iSd UGB und vermindert sich um Jahresfehlbeträge iSd UGB. Das unternehmensrechtliche Jahresergebnis wirkt sich somit unmittelbar zum jeweiligen Bilanzstichtag auf die (disponible) Innenfinanzierung aus, sodass es hierfür auch keiner Überleitung auf ein steuerliches Jahresergebnis bedarf. Durch die Verminderung der Innenfinanzierung um unternehmensrechtliche Jahresfehlbeträge kann es auch zu einem negativen Stand der (disponiblen) Innenfinanzierung kommen.

Bei Körperschaften, die den Rechnungslegungsvorschriften des UGB unterliegen, wird daher die Innenfinanzierung laufend durch den in § 231 Abs. 2 Z 21 bzw. § 231 Abs. 3 Z 20 UGB ausgewiesenen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag verändert. Unterliegen Körperschaften rechnungslegungsrechtlichen Sonderbestimmungen, die der Anwendung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vorgehen, wird für Zwecke der Innenfinanzierung auf jene rechnungslegungsrechtliche Position abzustellen sein, die mit der Position "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" im Sinne des UGB im Wesentlichen vergleichbar ist (zB bei Kreditinstituten die Position V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG, Teil 2).

3.2. Verminderung der Innenfinanzierung um offene Ausschüttungen

Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 vermindern offene Ausschüttungen den Stand der Innenfinanzierung. Offene Ausschüttungen im Sinne dieser Bestimmung stellen eine Einkommensverwendung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 dar. Eine offene Ausschüttung im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann erfolgen, wenn der Stand der Innenfinanzierung positiv ist (§ 4 Abs. 12 Z 4 erster Satz EStG 1988); somit ist eine offene Ausschüttung betraglich grundsätzlich mit dem positiven Stand der Innenfinanzierung gedeckelt. Die Verminderung der Innenfinanzierung durch eine offene Ausschüttung erfolgt im Zeitpunkt der Beschlussfassung.

3.3. Keine Verminderung der Innenfinanzierung um verdeckte Ausschüttungen

Da § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 lediglich für offene Ausschüttungen eine positive Innenfinanzierung voraussetzt, fallen verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 nicht unter den Anwendungsbereich der Regelung. Daher erfolgen verdeckte Ausschüttungen stets unabhängig vom - positiven oder negativen - Stand der Innenfinanzierung. Verdeckte Ausschüttungen wirken sich idR ohnehin gewinnmindernd auf das unternehmensrechtliche Jahresergebnis aus, sodass es zu keiner abermaligen Verminderung der Innenfinanzierung kommt.

Beispiel:

Der Alleingesellschafter A übernimmt im Jahr 2016 ein seiner Kapitalgesellschaft gehörendes Wirtschaftsgut (Buchwert 100, gemeiner Wert 150). Es wird unterstellt, dass sowohl der Jahresgewinn als auch der Bilanzgewinn 2016 vor der Transaktion null betragen. Die Gesellschaft bucht den Buchwert des Wirtschaftsgutes aufwandswirksam aus und weist folglich im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss 2016 einen Jahresfehlbetrag von 100 und einen Bilanzverlust von 100 aus. Die Gesellschaft weist vor Berücksichtigung des unternehmensrechtlichen Jahresergebnisses 2016 einen positiven Stand der Innenfinanzierung von 300 sowie einen positiven Stand der Einlagen von 185 (indisponible Einlagen 35, disponible Einlagen 150) auf. Die verdeckte Ausschüttung hat sich auf das unternehmensrechtliche Jahresergebnis mit 150 gewinnmindernd ausgewirkt (Buchwertabgang iHv 100 sowie fehlender Ertrag iHv 50).

Die Innenfinanzierung wird im Jahr 2016 um den unternehmensrechtlichen Jahresfehlbetrag von 100 gesenkt und beträgt zum 31.12.2016 nunmehr 200. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung in Höhe des entgangenen fremdüblichen Ertrages iHv 150 vor. Die verdeckte Ausschüttung selbst führt zu keiner weiteren Verminderung der Innenfinanzierung. Der Einlagenstand ändert sich nicht.

Sind sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung gegeben, kann deren steuerliche Wirkung nur dann korrigiert werden, wenn die Vermögenszuwendung spätestens am Bilanzstichtag (im Jahr der verdeckten Ausschüttung) von der Körperschaft rückgefordert und eine entsprechende Forderung bilanziert wird (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0153; siehe dazu auch KStR 2013 Rz 666).

Variante a:

Die Körperschaft stellt dem Alleingesellschafter ertragswirksam einen Betrag von 100 in Rechnung, sodass sich weder ein unternehmensrechtlicher Jahresfehlbetrag noch ein Bilanzverlust ergeben.

Da kein unternehmensrechtlicher Jahresfehlbetrag vorliegt, beträgt die Innenfinanzierung zum 31.12.2016 unverändert 300. Seitens der Gesellschaft wird lediglich der Buchwert iHv 100, nicht jedoch der fremdübliche Ertrag iHv 150 ertragswirksam rückgefordert; daher liegt in Höhe der Differenz von 50 weiterhin eine verdeckte Ausschüttung vor. Die verdeckte Ausschüttung selbst führt zu keiner Verminderung der Innenfinanzierung. Der Einlagenstand ändert sich nicht.

Darüber hinaus ist es möglich, eine verdeckte Ausschüttung durch eine nachträgliche Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 an das zuständige Finanzamt der Gesellschaft zu korrigieren, in der das Unterbleiben eines KESt-Abzuges mit der Behandlung als steuerliche Einlagenrückzahlung begründet wird. Dies setzt jedoch voraus, dass

Variante b:

Die Körperschaft stellt nichts in Rechnung, behandelt den Vorgang jedoch zur Gänze als Einlagenrückzahlung, in dem sie disponible Einlagen iHv 150 verwendet und die Behandlung als Einlagenrückzahlung durch eine fristgerechte nachträgliche KESt-Anmeldung bekannt gibt.

Die Innenfinanzierung wird im Jahr 2016 um den unternehmensrechtlichen Jahresfehlbetrag von 100 vermindert und beträgt zum 31.12.2016 zunächst 200. Durch die Verwendung der disponiblen Einlagen iHv 150 liegt allerdings eine steuerliche Einlagenrückzahlung vor. Eine verdeckte Ausschüttung liegt nicht vor. Der Einlagenstand zum 31.12.2016 beträgt 35 (nicht disponible Einlagen 35).

Da sich die Einlagenrückzahlung schon auf das unternehmensrechtliche Jahresergebnis (und damit auf die Innenfinanzierung) gewinnmindernd ausgewirkt hat, ist die Innenfinanzierung in der Folge iHv 100 zu erhöhen und beträgt zum 31.12.2016 nunmehr 300.

3.4. Bereinigung der Innenfinanzierung

3.4.1. Verdeckte Einlagen

Nach § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 haben verdeckte Einlagen bei der Ermittlung der Innenfinanzierung außer Ansatz zu bleiben. Aus steuerlicher Sicht sind verdeckte Einlagen der Außenfinanzierung zuzuordnen und erhöhen folglich den Stand der Einlagen gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (siehe dazu Abschnitt 2.2.1.). Sofern verdeckte Einlagen unternehmensrechtlich erfolgswirksam verbucht wurden und folglich den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag eines Wirtschaftsjahres erhöht haben, ist die Innenfinanzierung zum betreffenden Bilanzstichtag in Höhe der verdeckten Einlagen zu vermindern, um eine doppelte Erfassung zu vermeiden.

Beispiel 1:

Der Gesellschafter erwirbt von seiner Körperschaft im Jahr 2016 ein Wirtschaftsgut, dessen Buchwert 0 € beträgt, um 100.000 €. Der gemeine Wert des Wirtschaftsgutes beträgt 80.000 €. In Höhe von 20.000 € liegt steuerlich im Jahr 2016 eine verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) vor; folglich bleibt dieser Betrag bei der Einkommensermittlung der Körperschaft gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 außer Ansatz. Das Einlagenevidenzkonto der Körperschaft erhöht sich um 20.000 €, das steuerliche Einkommen lediglich um 80.000 €. Sofern sich unternehmensrechtlich der Verkaufsvorgang im Jahr 2016 zur Gänze - also mit 100.000 € - erfolgswirksam ausgewirkt hat, ist zur Vermeidung einer nochmaligen Berücksichtigung der verdeckten Einlage im Stand der Innenfinanzierung diese zum Bilanzstichtag des Jahres 2016 im Ausmaß von 20.000 € zu vermindern.

Beispiel 2:

Der Gesellschafter verkauft seiner Körperschaft im Jahr 2016 ein unbebautes Grundstück um 60.000 €. Der gemeine Wert des Grundstückes beträgt 100.000 €. In Höhe von 40.000 € liegt steuerlich im Jahr 2016 eine verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) vor, die das Einlagenevidenzkonto der Körperschaft entsprechend erhöht. Aus Sicht der Körperschaft betragen die steuerlichen Anschaffungskosten des Grundstückes 100.000 €; unternehmensrechtlich wird dieses jedoch lediglich mit 60.000 € aktiviert. Wird das Grundstück im Jahr 2020 von der Körperschaft um 200.000 € verkauft, wirkt sich unternehmensrechtlich der Verkaufsvorgang mit 140.000 € erfolgswirksam im Jahr 2020 aus, während sich steuerlich bedingt durch die verdeckte Einlage iHv 40.000 € das Einkommen lediglich um 100.000 € erhöht. Zur Vermeidung einer nochmaligen Berücksichtigung der verdeckten Einlage im Stand der Innenfinanzierung ist diese zum Bilanzstichtag des Jahres 2020 im Ausmaß von 40.000 € zu vermindern.

3.4.2. Erhaltene Einlagenrückzahlungen

Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 bleiben bei der Ermittlung der Innenfinanzierung erhaltene Einlagenrückzahlungen ebenfalls außer Ansatz. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Rückzahlung mehrstufiger Zuschüsse im Konzern auf dem Evidenzkonto wiederum systemkonform als Einlagenrückzahlung abgebildet wird. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Körperschaft von ihrer Tochtergesellschaft steuerlich eine Einlagenrückzahlung erhält, die das Einlagenevidenzkonto der Tochtergesellschaft gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 verringert hat. Diese erhaltene Einlagenrückzahlung berührt die Innenfinanzierung der empfangenden Körperschaft nicht.

Sofern die empfangende Körperschaft daher die erhaltene Einlagenrückzahlung unternehmensrechtlich erfolgswirksam als Beteiligungsertrag verbucht und sich somit ihr Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag erhöht hat, ist die Innenfinanzierung insoweit zum betreffenden Bilanzstichtag um die erhaltene Einlagenrückzahlung zu verringern.

Beispiel:

Im Jahr 2010 leistet die Großmuttergesellschaft G einen Zuschuss an ihre Enkelgesellschaft E in Höhe von 1.000.000 €. Dieser Großmutterzuschuss wird steuerlich sowohl am Einlagenevidenzkonto der Zwischenkörperschaft M als auch am Einlagenevidenzkonto der Enkelgesellschaft E in Höhe von 1.000.000 € erfasst.

Im Jahr 2017 wird eine Ausschüttung des Bilanzgewinnes 2016 von E beschlossen und für steuerliche Zwecke in Höhe von 1.000.000 € als Einlagenrückzahlung behandelt.

Auf Ebene der Zwischenkörperschaft M wird die erhaltene Einlagenrückzahlung unternehmensrechtlich im Jahr 2017 als Beteiligungsertrag erfasst, sodass sich das unternehmensrechtliche Jahresergebnis von M um 1.000.000 € erhöht. Bei der Ermittlung der Innenfinanzierung zum Bilanzstichtag des Jahres 2017 von M hat die erhaltene Einlagenrückzahlung von 1.000.000 € jedoch außer Ansatz zu bleiben.

Sollte M in weiterer Folge ihrerseits ihren - unternehmensrechtlich um die erhaltene Einlagenrückzahlung erhöhten - Bilanzgewinn 2017 an G ausschütten, hat M ein Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und offener Ausschüttung, soweit der Ausschüttungsbetrag sowohl im Stand der disponiblen Einlagen als auch im Stand der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet (siehe dazu bereits Abschnitt 1.3.). Dieses Wahlrecht wird jedoch betraglich insoweit eingeschränkt, als sich aufgrund von § 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG 1988 die Innenfinanzierung um die erhaltene Einlagenrückzahlung nicht erhöht hat.

Kann die empfangende Körperschaft nachweisen, dass korrespondierend zur erhaltenen Einlagenrückzahlung im selben Jahresabschluss auf Grund der Einlagenrückzahlung unternehmensrechtlich eine aufwandswirksame Abschreibung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft auf den niedrigeren beizulegenden Wert erfolgte, ist die Innenfinanzierung der empfangenden Körperschaft lediglich um jenen Betrag zu vermindern, der sich - in einer Gesamtbetrachtung (erhaltene Einlagenrückzahlung abzüglich Beteiligungsabschreibung) - insgesamt erfolgswirksam ausgewirkt hat.

Beispiel:

Im Jahr 2016 leistet die Muttergesellschaft M einen Zuschuss an ihre Tochtergesellschaft T in Höhe von 1.000.000 €. Dieser Zuschuss erhöht als steuerneutrale Einlage den Einlagenstand von T um 1.000.000 €. Bei M kommt es tauschbedingt zu einer Erhöhung des steuerlichen (und unternehmensrechtlichen) Beteiligungsansatzes an T um 1.000.000 €.

Im Jahr 2019 wird die getätigte Einlage im Wege einer unternehmensrechtlichen Ausschüttung des Bilanzgewinnes von T an M rückgeführt und die Ausschüttung bei M unternehmensrechtlich als Beteiligungsertrag erfasst, sodass sich das unternehmensrechtliche Jahresergebnis von M um 1.000.000 € erhöht.

M nimmt jedoch im Jahresabschluss 2019 gemäß § 204 Abs. 2 UGB eine außerplanmäßige Abschreibung der Beteiligung an T iHv 400.000 € vor, die das unternehmensrechtliche Jahresergebnis von M um 400.000 € vermindert.

Bei der Ermittlung der Innenfinanzierung von M zum Bilanzstichtag des Jahres 2017 hat die erhaltene Einlagenrückzahlung von 1.000.000 € grundsätzlich außer Ansatz zu bleiben. Weist M allerdings nach, dass die Beteiligungsabwertung auf die Einlagenrückzahlung zurückzuführen ist, hat bei der Ermittlung der Innenfinanzierung von M lediglich der insgesamt erfolgswirksamen Betrag von 600.000 € (1.000.000 € - 400.000 €) außer Ansatz zu bleiben.

3.4.3. Unternehmensrechtliche Aufwertungsgewinne aus Umgründungen

Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 dritter Satz EStG 1988 idF AbgÄG 2015 erhöhen Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind (Aufwertungsgewinne), die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des UGB ausgeschüttet werden können (siehe zu den Ausschüttungsmöglichkeiten AFRAC-Stellungnahme 31: Zur Ausschüttungssperre nach § 235 Abs. 1 UGB [März 2017]). Die Erhöhung der Innenfinanzierung gilt für sämtliche Aufwertungsgewinne aus Umgründungen, die durch Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind.

Nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Vorschriften des § 235 UGB ausschüttungsgesperrte Gewinne erhöhen somit die Innenfinanzierung zunächst nicht. Erst insoweit in weiterer Folge eine Ausschüttung nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften möglich ist, erhöht sich korrespondierend zum Wegfall der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre auch der Stand der Innenfinanzierung. Gemäß § 235 Abs. 1 vorletzter Satz UGB vermindern sich die ausschüttungsgesperrten Beträge insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 UGB oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Im Falle einer späteren Zuschreibung nach § 208 UGB greift erneut die Ausschüttungssperre des § 235 UGB; folglich kommt es auch wieder zu einer korrespondierenden Verminderung der Innenfinanzierung. Steuerlich kommt es daher zu einer sowohl betraglich als auch zeitlich korrespondierenden Wechselwirkung zwischen der Ausschüttungssperre und der Innenfinanzierung. Das bedeutet, dass

jeweils korrespondierend zur unternehmensrechtlichen Sperr-/Entsperrwirkung zum jeweiligen Bilanzstichtag zu erfolgen hat.

Sind Umgründungen bei der übernehmenden Körperschaft mit einer Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals verbunden oder führen Umgründungen zur Einstellung eines Agios in eine gebundene Kapitalrücklage, wird seitens der AFRAC vertreten, dass § 235 Abs. 1 UGB nicht zur Anwendung kommt, weil nach § 229 Abs. 7 UGB eine gebundene Kapitalrücklage ohnehin nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden darf, der durch die Auflösung freier sowie gesetzlicher Rücklagen nicht abdeckbar ist (vgl. AFRAC-Stellungnahme 31: Ausschüttungssperre nach § 235 Abs. 1 UGB [März 2017], Rz 7). Auch wenn man in diesen Fällen von einer Nichtanwendbarkeit von § 235 UGB ausginge, haben diese umgründungsbedingten Aufwertungsgewinne vorerst keine Auswirkung auf die Innenfinanzierung nach § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988. Da - falls § 235 Abs. 1 UGB nicht anwendbar ist - sich diese Beträge jedoch in weiterer Folge nicht durch Abschreibungen oder Buchwertabgänge "entsperren", erhöht sich im Anwendungsbereich des § 229 Abs. 7 UGB die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem die gebundenen Eigenkapitalpositionen entweder durch Herabsetzung des Grund-/Stammkapitals oder durch die Auflösung der gebundenen Kapitalrücklagen "entsperrt" werden. Eine Erhöhung der Innenfinanzierung erfolgt auch hier zeitlich korrespondierend zum unternehmensrechtlichen Entsperrungszeitpunkt.

Die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung der an einer Umgründung beteiligten Körperschaften sind in der Innenfinanzierungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 90/2016, IF-VO) näher geregelt; dazu ausführlich UmgrStR 2002 Rz 379 ff.

3.5. Schematische Darstellung der laufenden Ermittlung der Innenfinanzierung

Stand der Innenfinanzierung am Beginn des Wirtschaftsjahres

Veränderung der Innenfinanzierung

Zeitpunkt der Veränderung

-

Offene Ausschüttungen

zum Zeitpunkt der Beschlussfassung

+/-

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag iSd UGB

am Ende des Wirtschaftsjahres

-

Verdeckte Einlagen und erhaltene Einlagenrückzahlungen

am Ende des Wirtschaftsjahres

+/-

Nicht mehr ausschüttungsgesperrte Gewinne/ausschüttungsgesperrte Gewinne, die aus Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind

am Ende des Wirtschaftsjahres

= Stand der Innenfinanzierung am Ende des Wirtschaftsjahres

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 124b Z 279 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002
BMF 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98
BMF 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016

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