Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 |
2. Einlagen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
2.1. Allgemeines
2.1.1. Begriff
§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988 sieht in der Einlage von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft dem Grunde nach einen tauschähnlichen Vorgang, der als Veräußerung des eingelegten Vermögens gegen Anschaffung neuer Anteile oder gegen Werterhöhung bereits bestehender Anteile (bei Fehlen einer Anteilsgewährung) zu werten ist. Diese Grundüberlegung ist von der Außenfinanzierung geprägt und ist auf Anteilsinhaberebene auch für den umgekehrten Fall der Rückzahlung von Einlagen maßgebend. Einlagenrückzahlungen sind folglich als Rücktausch anzusehen und werden in § 4 Abs. 12 EStG 1988 als Veräußerungstatbestand bezeichnet, bei denen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Geld oder sonstiges Vermögen als Gegenleistung für die Rückgabe oder Verminderung eines Anteils an der Körperschaft empfangen wird. Das Vorliegen einer Einlagenrückzahlung berührt somit die steuerlichen Anschaffungskosten/Buchwerte des Anteilsinhabers; der Verminderung der steuerlichen Anschaffungskosten/Buchwerte aufgrund der empfangenen Einlagenrückzahlung steht auf Ebene der Körperschaft eine Verminderung der steuerlichen Einlagen der Körperschaft gegenüber.
2.1.2. Bewertung der Einlagen(rückzahlung)
Auf Einlagen in Körperschaften sind die steuerlichen Bewertungsvorschriften anzuwenden (vgl. VwGH 01.09.2015, 2014/15/0002). Folglich wird durch den Ansatz des gemeinen Wertes oder des nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Wertes auch das Ausmaß rückzahlungsfähiger Einlagen auf Ebene der Körperschaft festgelegt. Der bilanzmäßige Ausweis von Einlagen im Eigenkapital der Körperschaft muss daher auch nicht mit dem steuerlichen Stand der Einlagen übereinstimmen. Aus diesem Grund ordnet § 4 Abs. 12 EStG 1988 das Führen eines steuerlichen Evidenzkontos an (siehe Abschnitt 5.).
2.2. Rückzahlungsfähige Einlagen
2.2.1. Allgemeines
Rückzahlungsfähige Einlagen werden nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 begründet durch
1. das aufgebrachte Stammkapital der Gesellschaft mbH, das aufgebrachte Grundkapital der Aktiengesellschaft, das aufgebrachte Grundkapital der SE und das aufgebrachte Genossenschaftskapital; maßgebend ist die tatsächliche Leistung der Einlage;
2. sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren. Betroffen davon sind nach
§ 229 Abs. 2 UGB
- Beträge, die bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt werden (Agio),
- Beträge, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden,
- Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten,
- Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den § 185, § 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind,
- sonstige Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlasst sind (zB Gesellschafterzuschüsse zur Verlustabdeckung);
3. Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;
4. Genussrechtskapital und Kapital aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist;
5. Verdeckte Einlagen (siehe dazu KStR 2013 Rz 504).
2.2.2. Mittelbare Einlagen
Unter die Einlagen (siehe Abschnitt 2.2.1. ) fallen auch Zuwendungen an mittelbar mit dem Zuwendenden verbundene Körperschaften. Im Falle eines Großmutterzuschusses liegen daher steuerlich zwei Einlagenvorgänge vor, einmal durch den Zuwendenden in die formal nicht berührte Zwischenkörperschaft (= Tochterkörperschaft des Zuwendenden) und in der Folge durch die Zwischenkörperschaft in die die Zuwendung tatsächlich empfangende Körperschaft (Enkelkörperschaft).
2.2.3. Tatbestände ohne Einlagenwirkung
Nicht zu den Einlagen im Sinne des Abschnitts 2.2.1. zählen
1. aus der Innenfinanzierung stammende Beträge für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach dem Kapitalberichtigungsgesetz bis zum Ablauf der zehnjährigen Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (§ 4 Abs. 12 Z 2 EStG 1988) vgl. dazu Abschnitt 5.6.;
2. Nutzungseinlagen durch die unentgeltliche oder zu gering bemessene entgeltliche Überlassung der Arbeitskraft, von Geld oder Wirtschaftsgütern des Anteilsinhabers an die Körperschaft, weil diese keine steuerlichen Einlagewirkungen auslösen; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten liegt im Fall von unentgeltlichen Dienstleistungen jedoch keine nichteinlagefähige "Nutzungseinlage" des Anteilsinhabers, sondern eine einlagefähige Zuführung eines Vermögenswertes vor, die durch den Verzicht auf eine kraft § 6 Z 6 EStG 1988 gegenüber der Körperschaft entstandene Forderung bewirkt wird (verdeckte Einlage; siehe dazu näher VPR 2010 Rz 337).
3. Beträge, die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben (§ 4 Abs. 12 Z 2 EStG 1988).
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betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 |