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Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)

BMFBMF-010203/0309-IV/6/201727.9.20172017Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen sowie Evidenzierung von Einlagen und Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass)

Mit dem AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen neu geregelt. Das Bundesministerium für Finanzen legt im vorliegenden Erlass seine Rechtsansicht zur Auslegung von § 4 Abs. 12 EStG 1988 idF AbgÄG 2015, BGBl. I Nr. 163/2016, dar. Zudem werden mit diesem Erlass der bisherige Einlagenrückzahlungserlass vom 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98 und die bisherige Information des BMF zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften vom 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016, aufgehoben. Die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zu den Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung gemäß der Innenfinanzierungsverordnung (IF-VO), BGBl. II Nr. 90/2016, wird in den Umgründungssteuerrichtlinien 2002 dargelegt und ist nicht Gegenstand dieses Erlasses.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 124b Z 279 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002
BMF 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98
BMF 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016

4.2.2. Disponible Einlagen-Subkonto

4.2.2.1. Definition

Als disponible Einlagen auf diesem Subkonto zu erfassen sind:

4.2.2.2. Veränderungen des Subkontos

Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich insbesondere durch Einlagenrückzahlungen, Kapitalherabsetzungen sowie die Auflösung von gebundenen Rücklagen:

4.2.3. Indisponible Innenfinanzierung-Subkonto

4.2.3.1. Definition

Als indisponible Innenfinanzierung ist ausschließlich die in einer gebundenen Gewinnrücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB (gesetzliche oder satzungsmäßige Gewinnrücklage) enthaltene Innenfinanzierung zu evidenzieren: Eine Erhöhung der indisponiblen Innenfinanzierung hat grundsätzlich bei der Dotierung von gebundenen Gewinnrücklagen unter gleichzeitiger Verminderung der disponiblen Innenfinanzierung zu erfolgen, während eine Auflösung von gebundenen Gewinnrücklagen grundsätzlich zur Verminderung der indisponiblen Innenfinanzierung und einer korrespondierenden Erhöhung der disponiblen Innenfinanzierung führt.

Gesellschaften, die keine gebundenen Gewinnrücklagen zu bilden haben (kleine und mittelgroße GmbH), weisen demzufolge keine indisponible Innenfinanzierung aus; die Innenfinanzierung kann daher in diesen Fällen als eine einheitliche Größe evidenziert werden (siehe dazu auch ausführlich Anhang I).

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vermindert sich die Innenfinanzierung bereits im Zeitpunkt der Kapitalberichtigung; diese Beträge sind daher nicht als indisponible Innenfinanzierung zu erfassen (vgl. auch Abschnitt 5.6.).

4.2.3.2. Veränderungen des Subkontos

Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich in der Regel durch die Bildung und Auflösung von gebundenen Gewinnrücklagen und allenfalls durch Gewinnausschüttungen:

4.2.4. Disponible Innenfinanzierung-Subkonto

4.2.4.1. Definition

Als disponible Innenfinanzierung auf diesem Subkonto sind

Eine allenfalls durch Aufwertungsumgründungen entstehende "Innenfinanzierung" wirkt sich hingegen aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 12 Z 4 dritter Satz EStG 1988 zum Umgründungszeitpunkt noch nicht auf den zu evidenzierenden Stand der Innenfinanzierung aus, weil diese Beträge nach den Vorschriften des UGB (§ 229 Abs. 7 UGB bzw. § 235 Abs. 1 UGB) noch nicht ausgeschüttet werden können. Diese Beträge erhöhen die disponible Innenfinanzierung nämlich erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, zu dem eine unternehmensrechtliche Ausschüttungsmöglichkeit besteht (insbesondere im Zeitpunkt einer Kapitalherabsetzung).

4.2.4.2. Veränderungen des Subkontos

Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich insbesondere durch Jahresüberschüsse, Jahresfehlbeträge, Gewinnausschüttungen, die Dotierung von gebundenen Gewinnrücklagen sowie durch Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 124b Z 279 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002
BMF 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98
BMF 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016

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