Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 |
6.4. Fortführung des erstmalig ermittelten Standes der Innenfinanzierung
Zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 erstmalig exakt oder pauschal ermittelte Stände der Innenfinanzierung sind gemäß § 124b Z 279 lit. c EStG 1988 nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 EStG 1988 idF des StRefG 2015/2016 bis zum 31.12.2015 fortzuführen und danach gemäß § 124b Z 299 lit. b erster Teilstrich EStG 1988 nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 fortzuführen.
Zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 erstmalig ermittelte gesondert evidenzierte umgründungsbedingte Differenzbeträge sind gemäß § 124b Z 279 lit. c EStG 1988 bis zum 31.12.2015 ebenfalls nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 EStG 1988 idF StRefG 2015/2016 fortzuführen. Dieses Evidenzkonto war gemäß § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 idF StRefG 2015/2016 in diesem Zeitraum zu vermindern und das Innenfinanzierungskonto entsprechend zu erhöhen, soweit das aufgewertete Vermögen veräußert wurde oder auf andere Weise aus dem Betriebsvermögen ausschied und es daher auch steuerlich zu einer Realisierung der stillen Reserven in den aufgewerteten Wirtschaftsgütern kam.
Ab 2016 sind gemäß § 124b Z 299 lit. b zweiter Teilstrich EStG 1988 diese umgründungsbedingten Differenzbeträge nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung jedoch erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.
6.5. Erweiterung des Evidenzkontos um die Innenfinanzierung
Gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 haben Körperschaften ab der Veranlagung 2016 neben dem Stand der Einlagen auch den Stand der Innenfinanzierung gesondert am Evidenzkonto zu erfassen. Die Evidenzierung der Innenfinanzierung hat dabei sinngemäß nach den für die Evidenzierung von Einlagen vorgesehenen Vorschriften zu erfolgen. Das - um die Innenfinanzierung erweiterte - Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung der Körperschaft anzuschließen; erstmalig somit anlässlich der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2016. Auf diesem Evidenzkonto ist dabei auch der erstmalig ermittelte Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 01.08.2015 anzugeben und die laufende Fortentwicklung des Innenfinanzierungsstandes bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres 2016 (2015/2016) darzustellen.
Zweckmäßigerweise wird die Körperschaft dabei auch bekanntzugeben haben, ob die erstmalige Ermittlung der Innenfinanzierung in pauschaler oder in - allenfalls vereinfachter - exakter Form erfolgt ist. Die rechnerische Ermittlung des erstmaligen Standes der Innenfinanzierung und die historischen Jahresabschlüsse, welche hierfür die Grundlage gebildet haben, sind jedoch nicht der Körperschaftsteuererklärung 2016 anzuschließen, sondern lediglich im Falle einer abgabenbehördlichen Prüfung offenzulegen.
6.6. Außerkrafttreten des bisherigen Einlagenrückzahlungserlasses vom 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98
Mit diesem Erlass werden der bisherige Einlagenrückzahlungserlass und die bisherige Information des BMF zur erstmaligen Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften vom 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016, aufgehoben und treten mit diesem Erlass außer Kraft. Dabei gilt Folgendes:
1. Die im Erlass vom 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98 ("Einlagenrückzahlungserlass"), dargelegte Rechtsansicht des BMF zur Entscheidungsfindung betreffend Einlagenrückzahlungen findet letztmalig auf sämtliche Beschlussfassungen vor dem 01.01.2016 Anwendung (zur Entscheidungsfindung für Beschlussfassungen nach dem 01.01.2016 siehe bereits Abschnitt 1.3.).
2. Bis zum Veranlagungsjahr 2016 erfolgte Verlustübernahmen im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages können weiterhin entsprechend der bisherigen Sichtweise in Abschnitt 2.2.4 Z 3 des Einlagenrückzahlungserlasses vom 31.03.1998, 06 0257/1-IV/6/98 nicht als steuerliche Einlage behandelt werden; für Verlustübernahmen ab dem Veranlagungsjahr 2017 gilt Abschnitt 5.3. dieses Erlasses.
3. Sollten Körperschaften die Körperschaftsteuererklärung 2016 bereits vor Veröffentlichung dieses Erlasses abgegeben haben, bestehen keine Bedenken, wenn diese den ursprünglich ermittelten erstmaligen Stand der Innenfinanzierung sowie ein bereits nach Maßgabe des bisherigen Einlagenrückzahlungserlasses der Körperschaftsteuererklärung 2016 angeschlossenes Evidenzkonto entsprechend einer der in Abschnitt 6.3. dargestellten Ermittlungsmethoden neu ermitteln und das entsprechend neu erstellte bzw. adaptierte Evidenzkonto nachreichen. In diesem Zusammenhang treten keine Säumnisfolgen ein.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 |