Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 |
5.4. Phasenkongruente Gewinnausschüttung und Umgründungen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es unternehmensrechtlich zulässig, Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft phasenkongruent, dh. bereits zum (übereinstimmenden) Bilanzstichtag der Mutter- und Tochtergesellschaft zu erfassen; unter Umständen kann auch steuerlich eine Realisierung noch vor dem Tag des Gewinnausschüttungsbeschlusses erfolgen (dazu näher EStR 2000 Rz 2339 und KStR 2013 Rz 1169). Erfolgt unternehmensrechtlich eine solche phasenkongruente Gewinnausschüttung, ist dies grundsätzlich auch für die laufende Ermittlung der Innenfinanzierung maßgeblich, dh. die Innenfinanzierung der Muttergesellschaft erhöht sich bereits am Bilanzstichtag um den bei ihr phasenkongruent erfassten Beteiligungsertrag, während sich die Innenfinanzierung der Tochter erst im späteren Zeitpunkt der Beschlussfassung senkt.
Kommt es nun aber in der Folge zu einer - auf diesen Bilanzstichtag bezogenen - Konzernumgründung von Mutter- und Tochtergesellschaft, wie zB einer up-stream-Verschmelzung, würde sich bei wörtlicher Auslegung der IF-VO eine doppelte Erfassung desselben Ausschüttungspotenzials ergeben, weil die bei der Mutter bereits ertragswirksam erfasste Dividende gemäß § 2 Abs. 1 IF-VO noch einmal additiv zu berücksichtigen wäre. Eine solche Auslegung würde jedoch dem Telos des § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 sowie der IF-VO widersprechen, die eine korrekte Einmalerfassung und Fortführung des Ausschüttungspotenzials zum Ziel haben (siehe auch Abschnitt 1.4.). Vor diesem Hintergrund ist dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner doppelten Erfassung kommt und lediglich jene Innenfinanzierungsbestände additiv berücksichtigt werden, die sich noch nicht aufgrund einer phasenkongruenten Gewinnausschüttung bei der Muttergesellschaft auf deren Innenfinanzierung ausgewirkt haben.
5.5. Ausländische Körperschaften
Die Grundsätze des § 4 Abs. 12 EStG 1988 über Einlagen und Einlagenrückzahlungen sowie die Innenfinanzierung und offene Ausschüttungen gelten auch für vergleichbare ausländische Körperschaften. Die formale Führung von Evidenzkonten gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 (dazu Abschnitt 4.) ist - anders als bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften - nicht erforderlich; dies gilt auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften.
Entscheidend ist bei inländischen Anteilsinhabern ausländischer Körperschaften jedoch, dass die Tatsache des Vorliegens einer Einlagenrückzahlung oder einer offenen Ausschüttung durch entsprechende Unterlagen (zB ausländische Jahresabschlüsse in Kombination mit gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen) der ausländischen Körperschaft nachgewiesen werden kann. Führen ausländische Körperschaften zu Beweis- bzw. Dokumentationszwecken freiwillig auch formal Evidenzkonten gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988, sind für Zwecke der Ermittlung der Einlagen und der Innenfinanzierung die ausländischen Rechnungslegungsvorschriften - allenfalls in fremder Währung - maßgeblich; eine "Umrechnung" auf inländische unternehmensrechtliche Grundsätze hat nicht zu erfolgen. Für Zwecke der Innenfinanzierung ist dabei sinngemäß auf eine dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag vergleichbare Größe abzustellen.
5.6. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Bei einer Kapitalberichtigung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, ob von dem Vorgang Einlagen- oder Innenfinanzierungsbeträge betroffen sind:
- Soll die Kapitalerhöhung aus Innenfinanzierung gespeist werden, ist die zehnjährige Steuerhängigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu beachten, sodass dieser Berichtigungsbetrag nach Ablauf der Zehnjahresfrist als Einlagen am indisponible Einlagen-Subkonto zu erfassen ist (eine zwischenzeitige Evidenz außerhalb des Subkontos ist zu empfehlen). Wird das Nennkapital an den Gesellschafter vor Ablauf dieser Frist ausbezahlt, führt dies zu Einkünften gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 und keiner Verminderung der Innenfinanzierung, weil diese bereits im Zuge der Berichtigung gemindert wurde. Wird vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen, ist die disponible Innenfinanzierung wieder zu erhöhen.
- Soll die Kapitalerhöhung aus Einlagen gespeist werden, hat eine Umgliederung vom disponible Einlagen-Subkonto auf das indisponible Einlagen-Subkonto zu erfolgen. Wird vor Ablauf der Zehnjahresfrist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen, hat wieder eine Rückbuchung auf das disponible Einlagen-Subkonto zu erfolgen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Einlagen, Innenfinanzierung, Evidenzkonto, Evidenzkonten, Einlagenrückzahlung, Einlagenevidenzkonto |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 |