Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, mit der besondere Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima festgelegt wurden, geändert. Dabei wurden sowohl die von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln als auch die Ergebnisse der bei der Einfuhr in die Union durchgeführten Kontrollen berücksichtigt, die keine Überschreitung der Höchstwerte an Radioaktivität zeigten. Aus diesem Grund wurde der Anhang II der Verordnung (EU) 2016/6 mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 abgeändert.
Berücksichtigt wurde ferner, dass die Kontrolle Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die auf Grund von Rechtsakten der Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen sind, gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG dem Grenzkontrolldienst des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) obliegt, wobei die österreichweite Kontaktstelle für die Durchführung der Einfuhrkontrolle für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs der grenztierärztliche Dienst am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmgf.gv.at , ist.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (insbesondere VB-0200 Abschnitt 1.3. und VB-0200 Anlage 11) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Dezember 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 178/2002 , ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit, Grenzkontrolldienst |
Verweise: | VB-0200 |