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Information zu der am 19. Oktober 2017 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft (VB-0240)

BMFBMF-010311/0051-III/11/201716.10.20172017

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf eine elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse geändert. Im Hinblick darauf ergeben sich ab dem 19. Oktober 2017 bei der Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft (VB-0240) folgende Änderungen beim Ablauf der Einfuhrkontrolle:

Einfuhrbeschränkungen

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 dürfen Waren, sofern sie als Erzeugnisse aus biologischer bzw. ökologischer Produktion gekennzeichnet sind oder entsprechend gekennzeichnet werden sollen, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn

a) der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (in Österreich ist das der grenztierärztliche Dienst am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmgf.gv.at ) durch den Einführer vor der Anmeldung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr mit Hilfe des EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRAde Control and Expert System - TRACES) eine Kontrollbescheinigung (Muster siehe VB-0240 Anlage 2) übermittelt wurde,

b) die Sendung vor der Anmeldung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats geprüft und die Kontrollbescheinigung im Feld 20 von ihr mit einem Sichtvermerk versehen wurde und

c) die Nummer der Kontrollbescheinigung in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben ist (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644").

Hinweis: Die Beantragung der Durchführung der Einfuhrkontrolle im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70500 (Kontrolle biologische Landwirtschaft erforderlich) ist somit nicht mehr erforderlich.

Soll eine Sendung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zolllagerverfahrens oder eines aktiven Veredelungsverkehrs den üblichen Behandlungen im Sinne von Artikel 220 UZK unterzogen werden und dabei

a) verpackt oder umgepackt oder

b) hinsichtlich der Form des Hinweises auf biologische Landwirtschaft bzw. ökologischen Landbau etikettiert werden,

so ist die Kontrollbescheinigung vom Einführer mit Hilfe von TRACES bereits vor Durchführung der ersten Aufbereitung der betreffenden zuständigen Behörde, welche die vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen hat, zu übermitteln. Dabei ist die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder den aktiven Veredelungsverkehr angemeldet wurden, in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.

Nach der Aufbereitung ist die Kontrollbescheinigung vom Einführer vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr neuerlich mit Hilfe von TRACES der betreffenden zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese hat die Maßnahmen gemäß Abs. 1 durchzuführen und die Kontrollbescheinigung danach im Feld 20 mit einem Sichtvermerk zu versehen. Die Kontrollbescheinigung ist sodann in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644").

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hat die Kontrollbescheinigung dem Muster in VB-0240 Anlage 2 zu entsprechen und die in VB-0240 Anlage 2 enthaltenen Anweisungen bzw. Erläuterungen für das Ausfüllen müssen eingehalten werden. Die Kontrollbescheinigung ist mit Hilfe von TRACES

Hinweis: Da die Sendungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 durch die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, zu prüfen sind, können in Österreich nur Kontrollbescheinigung vorgelegt werden, die mit einem Sichtvermerk des österreichischen grenztierärztlichen Dienstes versehen sind.

Bei einer Kontrolle im Rahmen der Zollabfertigung hat die durch die betreffende zuständige Behörde mit einem Sichtvermerk versehene Kontrollbescheinigung im Original vorzuliegen und gilt grundsätzlich für die betreffende Sendung. Beim Original der Kontrollbescheinigung handelt es sich um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung oder alternativ um eine Kontrollbescheinigung, die mit einer elektronischen Signatur versehen wurde. Eine Kontrollbescheinigung, die mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck "KOPIE" versehen ist, stellt kein Original dar und darf daher nicht zur Zollabfertigung herangezogen werden. Die Anbringung einer zollamtlichen Bestätigung ist auf der Kontrollbescheinigung nicht vorgesehen; eine Abschreibung von Teilmengen ist nicht zulässig (siehe jedoch unten unter Teilsendungen).

Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der erste Empfänger auf der Kontrollbescheinigung die Annahme der Waren zu bestätigen.

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, in denen TRACES nicht funktioniert, insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung, kann eine Kontrollbescheinigung ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden. In so einem Fall ist die Kontrollbescheinigung in einer der Amtssprachen der Union zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen. Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen eine Kontrollbescheinigung ungültig.

Teilsendungen

Soll eine Sendung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens in mehrere Partien aufgeteilt werden, so hat die Einfuhrkontrolle vor dieser Aufteilung zu erfolgen.

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, hat der Einführer der betreffenden zuständigen Behörde über TRACES eine Teilkontrollbescheinigung (Muster siehe VB-0240 Anlage 3) zu übermitteln. Die Partie ist durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, zu prüfen und die Teilkontrollbescheinigung ist von dieser Behörde in Feld 13 mit einem Sichtvermerk zu versehen.

Hinweis: Die Beantragung der Ausstellung einer Teilkontrollbescheinigung im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70550 (Antrag auf Ausstellung einer Teilkontrollbescheinigung für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft) ist somit nicht mehr erforderlich.

Die Nummer der Teilkontrollbescheinigung ist in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C644"). Bei einer Kontrolle im Rahmen der Zollabfertigung hat die durch die betreffende zuständige Behörde mit einem Sichtvermerk versehene Teilkontrollbescheinigung im Original vorzuliegen und gilt grundsätzlich für die betreffende Sendung. Beim Original der Teilkontrollbescheinigung handelt es sich um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung oder alternativ um eine Teilkontrollbescheinigung, die mit einer elektronischen Signatur versehen wurde. Eine Teilkontrollbescheinigung, die mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck "KOPIE" versehen ist, stellt kein Original dar und darf daher nicht zur Zollabfertigung herangezogen werden. Die Anbringung einer zollamtlichen Bestätigung ist auf der Teilkontrollbescheinigung nicht vorgesehen; eine Abschreibung von Teilmengen ist nicht zulässig.

Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der erste Empfänger auf der Teilkontrollbescheinigung die Annahme der Waren zu bestätigen.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft (insbesondere VB-0240 Abschnitt 2.2. und VB-0240 Abschnitt 2.3.) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 16. Oktober 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 834/2007 , ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1
VO 1235/2008 , ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25

Schlagworte:

Bio, TRACES

Verweise:

VB-0240
UZK, Zollkodex Art. 220

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