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Information zur Arbeitsrichtlinie Nordkorea-Embargo (AH-2724)

BMFBMF-010302/0084-III/11/201718.9.20172017

Mit VO (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 wurde die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea neu gefasst. Angesichts des Umfangs der Änderungen war es notwendig, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen. Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wurde mit Wirkung vom 31. August 2017 aufgehoben und ersetzt.

Mit DVO (EU) 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 wurde die VO (EU) 2017/1509 dahingehend geändert, dass mit sofortiger Wirkung auch die Einfuhr sowie der Erwerb oder die Weitergabe von Fisch und Meeresfrüchten, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (siehe AH-2724 Abschnitt 3M.) sowie von Blei und Bleierz (siehe AH-2724 Abschnitt 3N.) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Die Arbeitsrichtlinie AH-2724 wurde bereits entsprechend geändert.

Bundesministerium für Finanzen, 18. September 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 329/2007 , ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
VO 2017/1509 , ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1

Schlagworte:

Nordkorea, Embargo, restriktive Maßnahmen

Verweise:

AH-2724
AH-2724 Abschnitt 3M.
AH-2724 Abschnitt 3N.

Stichworte