Das CITES Sekretariat hat mit Notifikation Nr. 2017/052 mitgeteilt, dass es Kuba vorübergehend nicht möglich ist, Sicherheitsmarken auf Genehmigungen oder Bescheinigungen anzubringen. Werden Artenschutzdokumente aus Kuba ohne Sicherheitsmarken vorgelegt, sind diese daher bis auf weiteres anzuerkennen.
Ferner hat die Kommission Holzmöbel der Positionen 9403 30, 9403 40, 9403 50 und 9403 60 im TARIC unter die besondere Überwachungspflicht in Bezug auf Artenschutz aufgenommen. Hintergrund dafür ist u.a. auch, dass seit 2. Jänner 2017 alle Rosenholz- und Palisanderarten der Gattung Dalbergia sowie die Holzarten Kosso (Pterocarpus erinaceus) und Bubinga (Guibourtia demeusei; Guibourtia pellegriniana; Guibourtia tessmannii) in den CITES-Anhang II bzw. in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen worden sind.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 4 und VB-0330 Anlage 14) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Juli 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | CITES, Holz |
Verweise: | VB-0330 Anlage 4 |