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Wissenschaftlicher Beirat eines gemeinnützigen Vereins

BMFBMF-010221/0246-VI/8/201616.3.20172017

EAS 3377

Ein inländischer, gemeinnütziger und mit Forschungsaufgaben für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft befasster Verein verfügt über einen wissenschaftlichen Beirat. Dessen Aufgabe ist es, Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins zu erstellen und den Direktor in allen wissenschaftlichen Fragen zu beraten (insbesondere bei der Festlegung der Forschungs- und Publikationsschwerpunkte, der Evaluierung der wissenschaftlichen Themenstellungen sowie bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Ergebnisse und Qualität der von diesen Wissenschaftlern hervorgebrachten wissenschaftlichen Arbeiten). Mitglieder dieses wissenschaftlichen Beirats sind auch Personen, die in der Schweiz sowie in Deutschland ansässig sind. Es wird davon ausgegangen, dass weder die österreichischen noch die ausländischen Mitglieder des Beirats ein lohnsteuerabzugspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen sind.

Nach originär innerstaatlichem Recht sind Einkünfte dieser im Ausland ansässigen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats aufgrund von § 98 Abs. 1 Z 2 erster bzw. zweiter Teilstrich EStG 1988 im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu erfassen, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Dabei wäre die Steuer aber nicht im Wege der Abzugsteuer zu erheben, weil sich § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bloß auf die Tätigkeit "als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen" bezieht.

Aus abkommensrechtlicher Sicht sind zwar Vereine vom Gesellschaftsbegriff iSd Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA Schweiz bzw. Art. 3 Abs. 1 lit. e DBA Deutschland als "juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden", erfasst. Allerdings lassen sich die Einkünfte der Mitglieder dieses wissenschaftlichen Beirats nicht unter Art. 16 DBA Schweiz subsumieren. Die Zuteilungsregel des Art. 16 DBA Schweiz umfasst nämlich nur Einkünfte, welche für eine überwachende Funktion gezahlt werden. Dabei ist zugleich ausschlaggebend, dass die Befugnisse tatsächlich auf die Überwachung der Geschäftsführung beschränkt sind, und nicht auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben einschließen (vgl. VwGH 31.7.1996, 92/13/0172; vgl. auch EAS 1989; EAS 2785; EAS 2814; EAS 2936; EAS 3355). Mit einer solchen, bloß überwachenden Funktion ist die beratende Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirats nicht in Einklang zu bringen. Damit richtet sich die abkommensrechtliche Behandlung der Einkünfte von in der Schweiz ansässigen Mitgliedern dieses wissenschaftlichen Beirats vielmehr nach der Verteilungsnorm des Art. 14 DBA Schweiz, wodurch ein Besteuerungsrecht Österreichs letztlich vom Vorliegen einer "festen Einrichtung" abhängt.

Im Verhältnis zu Deutschland besteht zwar die Besonderheit, dass in Art. 16 Abs. 2 DBA Deutschland auch die Bezüge der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder in die Quellenzuteilung des Art. 16 DBA Deutschland einbezogen worden sind (vgl. Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht (I/1), Z 16, 4 ff). Dies vermag jedoch keine Subsumption der Einkünfte der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats unter die Quellenzuteilung des Art. 16 DBA Deutschland zu begründen. So beschränkt sich Art. 16 Abs. 2 DBA Deutschland auf Fälle geschäftsführender Organe, in denen also eine unmittelbare unternehmerische Verantwortung für die allgemeine Geschäftspolitik getragen wird (vgl. Vogel/Lehner, DBA6, Art. 16 Rz 17). Dies ist allerdings nicht gegeben, wenn - so wie im Ausgangssachverhalt - ausschließlich Vorschläge an die tatsächlich geschäftsführenden Organe erstellt und diese beraten werden. Damit wäre nach dem DBA Deutschland - ebenso wie nach dem DBA Schweiz - ein Besteuerungsrecht Österreichs hinsichtlich der Einkünfte von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats aufgrund von Art. 14 DBA Deutschland von der Existenz einer "festen Einrichtung" abhängig.

Bundesministerium für Finanzen, 16. März 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 3 Abs. 1 lit. e DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Beirat, wissenschaftlich, Beratung, Abzugsteuer, überwachend, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben, unternehmerische Verantwortung

Verweise:

VwGH 31.07.1996, 92/13/0172
EAS 1989
EAS 2785
EAS 2814
EAS 2936
EAS 3355

Stichworte