Die Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) wurde im Hinblick auf eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aktualisierte Liste der Sachverständigen für CITES abgeändert.
Des Weiteren hat das CITES Sekretariat mit Notifikation Nr. 2017/014 mitgeteilt, dass es den Bahamas vorübergehend nicht möglich ist, Sicherheitsmarken auf Genehmigungen oder Bescheinigungen anzubringen. Werden Artenschutzdokumente aus Bahamas ohne Sicherheitsmarken vorgelegt, sind diese bis auf weiteres anzuerkennen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 2 und VB-0330 Anlage 4) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 6. April 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzabkommen |
Verweise: | VB-0330 |