Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss 2016/1898 den Durchführungsbeschluss 2013/764/EU im Hinblick auf Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten aktualisiert.
Demzufolge ist die Verbringung von lebenden Schweinen sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen und bestimmte Fleischzubereitungen aus bestimmten Gebieten Bulgariens, Kroatiens, Lettlands und Rumäniens nach oder durch Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Für die Verbringung von lebenden Schweinen hat auf der Gesundheitsbescheinigung nachstehender Vermerk aufzuscheinen:
"Schweine entsprechend Artikel 2a des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission".
Für die Verbringung von Erzeugnissen hat auf der Gesundheitsbescheinigung nachstehender Vermerk aufzuscheinen:
"Erzeugnis gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten".
Bundesministerium für Finanzen, 30. Jänner 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuche |