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Information zur Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320); Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

BMFBMF-010311/0013-IV/8/201730.1.20172017

Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss 2016/1898 den Durchführungsbeschluss 2013/764/EU im Hinblick auf Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten aktualisiert.

Demzufolge ist die Verbringung von lebenden Schweinen sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen und bestimmte Fleischzubereitungen aus bestimmten Gebieten Bulgariens, Kroatiens, Lettlands und Rumäniens nach oder durch Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

Für die Verbringung von lebenden Schweinen hat auf der Gesundheitsbescheinigung nachstehender Vermerk aufzuscheinen:

"Schweine entsprechend Artikel 2a des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU der Kommission".

Für die Verbringung von Erzeugnissen hat auf der Gesundheitsbescheinigung nachstehender Vermerk aufzuscheinen:

"Erzeugnis gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten".

 

Bundesministerium für Finanzen, 30. Jänner 2017

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008
Durchführungsbeschluss 2013/764/EU , ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2013 S. 102

Schlagworte:

Tiere, Tierseuche

Stichworte