Eine Pflichtveranlagung ist weiters durchzuführen, wenn bei der laufenden Lohnverrechnung ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 oder ein Bescheid gemäß
§ 103 Abs. 1a EStG 1988 berücksichtigt wurde (
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988). Siehe dazu auch Rz 1039.