Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase |
7. Sanktionen
7.1. Manipulation von Aufzeichnungssystemen
Wer vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht, begeht, sofern nicht eine Abgabenverkürzung vorliegt, eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51a FinStrG, die mit Geldstrafe bis 25.000 Euro geahndet werden kann.
Der Gesetzgeber erklärt hier eine auf eine Hinterziehung von Abgaben ausgerichtete Vorbereitungshandlung schon für strafbar, ohne, dass ein strafbarer Versuch der Hinterziehung bereits verwirklicht worden ist. Derart fällt ein ohne diese kriminelle Intention durchgeführtes Software-Update mangels Manipulationsvorsatz nicht unter diese Strafbestimmung.
7.2. Verstoß gegen Registrierkassenpflicht
Die Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht ist, wenn kein Verkürzungstatbestand vorliegt, als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG; bis 5.000 Euro Strafe).
Die Nichtverwendung der zur Manipulationssicherheit dienenden Sicherheitseinrichtung (§ 131b Abs. 2 BAO) bzw. die Nichtbeachtung des § 131b Abs. 4 BAO für geschlossene Gesamtsysteme, führt außerdem zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen nach § 163 BAO und hat in den meisten Fällen eine Schätzung (§ 184 BAO) der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zur Folge.
7.3. Verstoß gegen Belegerteilungspflicht
Eine Verletzung der Belegausstellungspflicht nach § 132a BAO ist als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu ahnden.
7.4. Verstoß gegen Belegentgegennahme und -mitnahmepflicht
Für den Belegempfänger, meist den Kunden, hat ein Verstoß gegen die Belegentgegen- und Belegmitnahmepflicht keine (finanz-)strafrechtlichen Konsequenzen.
Allerdings besteht im Rahmen einer durchgeführten Kontrolle eine Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, deren Nichterfüllung eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG darstellen kann.
Beispiel: Verweigerung der Auskunft darüber, ob ein Beleg ausgestellt wurde.
Bundesministerium für Finanzen, 4. August 2016
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase |