Am 21. September 2016 tritt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1443 der Kommission, mit der Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin als zusätzliche Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1 in die Liste der erfassten Stoffe der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden, in Kraft.
Diese Änderung erfolgte, weil sich Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin mit hohem Ertrag unmittelbar in Methamphetamin (Crystal Meth) umwandeln lassen und deshalb mit einem hohen Abzweigungsrisiko behaftet sind. In der Union wurde Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin seit 2013 mehrfach als Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Methamphetamin verwendet. Überdies wurden mehrere Fälle bekannt, in denen diese Stoffe außerhalb der Union für die Herstellung von Methamphetamin verwendet wurden.
Durch die Aufnahme dieser Stoffe in die Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ergeben sich ab 21. September 2016 folgende Änderungen:
- Für die Ausfuhr von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin (ex 2939 99) ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "X035") erforderlich, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu erteilen ist, in dem der Ausführer niedergelassen ist (siehe VB-0221 Abschnitt 3.3.).
- Für die Einfuhr von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin (ex 2939 99) ist gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Einfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "L135") erforderlich, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu erteilen ist, in dem der Einführer niedergelassen ist (siehe VB-0221 Abschnitt 4.3.).
- Bei der Verbringung von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin (ex 2939 99) in das Zollgebiet der Union haben die Wirtschaftsbeteiligten auf Verlangen der Zollbehörden
- die erforderliche Erlaubnis für den Handel mit Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 (siehe VB-0221 Abschnitt 2.2.) vorzulegen und
- den legalen Zweck des Vorgangs nachzuweisen (siehe VB-0221 Abschnitt 5.2.).
Diese Aufnahme von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin als Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (siehe VB-0221 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 16. September 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1 |
Schlagworte: | Vorläuferstoffe, Drogenausgangsstoffe, erfasste Stoffe, Precursor |
Verweise: | VB-0221 Abschnitt 2.2. |