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Information zu der am 3. August 2016 in Kraft tretenden Neuauflage der Arbeitsrichtlinie Invasive gebietsfremde Arten (VB-0337)

BMFBMF-010311/0078-IV/8/20151.8.20162016

Am 1. Jänner 2016 ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft getreten. Am 3. August 2016 tritt die dazu erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission, mit der eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung angenommen worden ist, in Kraft. Dadurch werden die von den Zollämtern und Zollorganen auf Grund der genannten Verordnungen zu vollziehenden Regelungen wirksam.

Die ab dem 3. August 2016 anzuwendenden Regelungen wurde bereits in der neuen Arbeitsrichtlinie Invasive gebietsfremde Arten (VB-0337) zusammengefasst.

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 dürfen invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und deren reproduktionsfähige Teile (siehe VB-0337 Anlage 1) nicht vorsätzlich in das Gebiet der Union verbracht oder in die Union befördert werden. Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 können Ausnahmen vom Einfuhrverbot insbesondere für die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten sowie für die medizinische Verwendung genehmigt werden. In Österreich werden solche Ausnahmegenehmigungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) erteilt, sofern die Einfuhr und die Beförderung in die Union betroffen sind.

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zur Verhinderung der Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten am Eingangsort in die Union bei kontrollpflichtigen Warenkategorien amtliche Kontrollen durchzuführen. Die kontrollpflichtigen Warenkategorien bilden alle Waren jener KN-Codes, in die die invasiven gebietsfremden Arten und deren reproduktionsfähige Teile eingereiht werden können (siehe VB-0337 Anlage 1). Sofern für bestimmte Waren bereits spezifische amtliche Kontrollen an Grenzeinrichtungen durchgeführt werden, sind die amtlichen Kontrollen durch jene Behörden vorzunehmen, die mit der Durchführung dieser Kontrollen betraut sind. Daher gilt:

1. Phytosanitär kontrollpflichtige Waren:

Sofern die kontrollpflichtigen Warenkategorien auch der phytosanitären Kontrolle nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) unterliegen, obliegt die Durchführung der amtlichen Kontrollen dem Pflanzenschutzdienst des Eingangsmitgliedstaates, in Österreich also dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) bzw. dem Bundesamt für Wald an den durch die Eintrittstellen-Verordnung 2014 als Eintrittstellen zugelassenen Grenzzollstellen (siehe VB-0300 Anlage 4).

Die mit dem phytosanitären Freigabestempel versehene Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses bildet auch den Nachweis, dass die vorgesehenen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die eingeführten Waren entweder nicht auf der Unionsliste stehen oder über eine gültige Ausnahmegenehmigung verfügen. Das gilt jedoch nicht für phytosanitäre Freigaben des schweizerischen phytosanitären Dienstes. In diesen Fällen ist eine gesonderte Einfuhrkontrolle erforderlich (siehe Punkt 3).

2. Veterinärbehördlich kontrollpflichtige Waren:

Sofern die kontrollpflichtigen Warenkategorien auch der veterinärbehördlichen Kontrolle nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, obliegt die Durchführung der amtlichen Kontrollen dem grenztierärztlichen Dienst des Eingangsmitgliedstaates, in Österreich also den Grenztierärzten an den veterinärbehördlichen Grenzübertrittstellen Schwechat-Flughafen und Linz-Flughafen (siehe VB-0320 Anlage 2).

Das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisse oder das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) für lebende Tiere bildet auch den Nachweis, dass die vorgesehenen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die eingeführten Waren entweder nicht auf der Unionsliste stehen oder über eine gültige Ausnahmegenehmigung verfügen. Das gilt jedoch nicht für Veterinärdokumente, die durch die grenztierärztlichen Dienste der Färöer Inseln, Grönlands, Islands, Norwegens oder der Schweiz ausgestellt wurden. In diesen Fällen ist eine gesonderte Einfuhrkontrolle erforderlich (siehe Punkt 3).

3. Andere Waren

Sofern die kontrollpflichtigen Warenkategorien keinen anderen spezifischen Kontrollen unterliegen, obliegt die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden zuständigen Behörde. In Österreich erfolgt diese Kontrolle durch das

Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
E-Mail: pflanzenschutzdienst@baes.gv.at
Telefon: 050 555 - 33302
Mobil: 0664 4126104.

Daher sind die amtlichen Kontrollen beispielsweise auch bei einer Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten aus der Schweiz oder aus Liechtenstein durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchzuführen.

Derzeit sind für die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen in Österreich keine besonderen Eintrittstellen festgelegt, sodass die Kontrollen an allen Grenzübertrittstellen erfolgen.

Gemäß Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 haben die zuständigen Behörden schriftliche Belege dafür, dass die Kontrollen mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt wurden, und ein nachfolgendes Eingangsdokument auszustellen.

Ausnahmen von der Einfuhrkontrollpflicht bestehen keine!

Sofern eine kontrollpflichtige Warenkategorie vorliegt, bildet

gemäß Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Abfertigung der Sendung eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Unterlage ist in der Anmeldung anzuführen. Zusätzlich ist in der Anmeldung folgendes anzugeben:

1. Sofern keine invasive gebietsfremde Art vorliegt, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y942" anzugeben.

2. Sofern es sich um eine invasive gebietsfremde Art handelt und eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "C065" anzugeben.

Zolltarif und Codierungen in e-Zoll

Die Beschränkungen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und die kontrollpflichtigen Warenkategorien sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0337: Invasive gebietsfremde Arten" (VuB-Code "0337") gekennzeichnet.

Für die Codierung der Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

N851

Pflanzengesundheitszeugnis

siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.1. und VB-0337 Abschnitt 2.3.

7160

Bestätigung über durchgeführte phytosanitäre Beschau - Pflanzenschutz

siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.1. und VB-0337 Abschnitt 2.3. ; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N851 zulässig

N853

Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 für die Veterinärkontrolle von Erzeugnissen

siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.2. und VB-0337 Abschnitt 2.3.

C640

Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 für die Veterinärkontrolle von lebenden Tieren

siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.2. und VB-0337 Abschnitt 2.3.

7780

Eingangsdokument über Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (invasive gebietsfremde Arten)

siehe VB-0337 Abschnitt 2.2.3. und VB-0337 Abschnitt 2.3.

C065

Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

siehe VB-0337 Abschnitt 3.1. und VB-0337 Abschnitt 3.2. ; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code 7160, N853, C640 oder 7780 zulässig

Y942

Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission

siehe VB-0337 Abschnitt 3.2. ; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code 7160, N853, C640 oder 7780 zulässig

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. August 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1143/2014 , ABl. Nr. L 317 vom 14.11.2014 S. 35
DVO 2016/145, ABl. Nr. L 30 vom 05.02.2016 S. 1
DVO 2016/1141, ABl. Nr. L 189 vom 14.07.2016 S. 4
Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011

Schlagworte:

IAS, invasive alien species, Neobiota, Neophyten, Neozoen, Tiere, Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen

Verweise:

VB-0337
VB-0300
Eintrittstellen-Verordnung 2014, BGBl. II Nr. 30/2014
VB-0320
UZK, Zollkodex Art. 163

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