Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 vom 2. Dezember 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) hat die Europäische Kommission unionseinheitlich festgelegt, dass eine fest gebundene Ware (sog. "Fotobuch") aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos in die Position 4911 91 00 der KN als Fotografien einzureihen ist.
Eine Einreihung in die Position 4901 der KN als Buch wird mit der Begründung ausgeschlossen, dass das Fotobuch nicht zum Lesen bestimmt ist (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 4901, Absatz 1).
Somit kann die in diesem Zusammenhang ergangene Findok-Information vom 4. November 2009, SZK-010219/0269-USt/2009, die eine Besteuerung von Lieferungen bzw. die Einfuhr von Fotobüchern mit dem ermäßigten Steuersatz vorsieht, nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Anpassung der UStR 2000 Rz 1173a an die in dieser Information dargelegten Ausführungen erfolgt im Rahmen des UStR-Wartungserlasses 2016.
Vor dem Hintergrund der in der zolltariflichen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 festgesetzten Übergangsfrist (25. März 2016), kommt auf die oben genannten Fotobücher ab 1. April 2016 der Steuersatz von 20% zur Anwendung, da die Position 4911 91 00 der KN weder in Anlage 1 zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 noch in Anlage 2 zu § 10 Abs. 3 und § 24 UStG 1994 enthalten ist.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Februar 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Steuersatz, Fotobuch, Zolltarif, Kombinierte Nomenklatur |
Verweise: | BMF 04.11.2009, SZK-010219/0269-USt/2009 |