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Information zu der am 9. Jänner 2016 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0003-IV/8/20168.1.20162016

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima neu gefasst.

Auf Grund dieser Neufassung ergeben sich im Hinblick auf den zu kontrollierenden Warenkreis wesentliche Änderungen - viele bisher kontrollpflichtige Waren wurden gestrichen, neue Waren sind nunmehr kontrollpflichtig.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 der DVO (EU) 2016/6 fallen nunmehr folgende Waren unter die Beschränkungen, sofern sie als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind:

Die Verbringung der angeführten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" oder - sofern die angeführten Erzeugnisse auch der veterinärbehördlichen Kontrollpflicht (VB-0320) unterliegen, über eine veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle (in Österreich bei den Zollstellen Flughafen Wien und Flughafen Linz) zulässig. Die Einfuhrkontrolle obliegt im Fall von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und bei Lebensmitteln dem grenztierärztlichen Dienst. Im Fall von Futtermitteln dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Ausgenommen von den Beschränkungen sind:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 8. Jänner 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2016/6, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 5
LMSVG, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel, Fukushima

Verweise:

VB-0200 Anlage 11
VB-0320
Art. 2 VO 206/2009 , ABl. Nr. L 77 vom 24.03.2009 S. 1

Stichworte