Insoweit für derartige Beiträge keine Prämienbegünstigung vorliegt, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) zu versteuern (Erfassung im Ausmaß von 25%).
Für besondere Steigerungsbeträge in der Höherversicherung, die als Pflichtbeiträge einbehalten und als Werbungskosten berücksichtigt wurden, steht die Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 nicht zu.