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NoVA-Vergütung bei Veräußerung (Lieferung) eines Fahrzeuges ins Ausland durch Private ab 1.1.2016 – neuer NoVA-Vergütungstatbestand bei Ausfuhr durch Private nach § 12a NoVAG 1991

BMFBMF-010220/0129-VI/9/20151.1.20162016NoVA-Vergütung bei Veräußerung (Lieferung) eines Fahrzeuges ins Ausland durch Private ab 1.1.2016 ? neuer NoVA-Vergütungstatbestand bei Ausfuhr durch Private nach § 12a NoVAG 1991

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 15 Abs. 16 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 4 ff UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12a Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

NoVA-Vergütung für Private, Export

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 928
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 932
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 923
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 926
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 921 ff

1. Allgemeines

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.11.2014, G 153/2014-7, festgestellt, dass weder verwaltungsökonomische Gründe noch Gründe der Sicherung des Steueraufkommens für einen Ausschluss der NoVA-Vergütung an Private und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, sprechen. Der VfGH hat einige Wortfolgen des § 12a NoVAG 1991, idF BGBl. I 52/2009, als verfassungswidrig aufgehoben und entschieden, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt (vgl. BGBl. I Nr. 24/2015).

Die gegenständlichen Erlass-Ausführungen betreffen insbesondere die neu in § 12a NoVAG 1991 eingefügte NoVA-Vergütung an Private und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben. Hinsichtlich der bereits bisher in § 12a NoVAG 1991 normierten NoVA-Vergütungstatbestände (nachweisbare Verbringung ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer, nachweisbare Verbringung oder Lieferung ins Ausland durch den Vermieter nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland, nachweisbare Verbringung oder Lieferung ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler oder durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat) sind weiterhin - soweit durch die vorliegende gesetzliche Neuregelung des § 12a NoVAG 1991 bzw. die gegenständliche Erlass-Ausführung keine Änderungen eintreten - die NoVAR Rz 921 ff zu beachten.

2. Änderung des § 12a NoVAG 1991 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2016

§ 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991 idF Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, lauten:

(1) Wird ein Fahrzeug

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.

Mit der vorliegenden Änderung des § 12a NoVAG 1991 durch das BGBl. I Nr. 118/2015 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass auch nichtunternehmerisch genutzte Fahrzeuge und nicht überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Anspruch auf Vergütung der NoVA begründen, wenn sie durch den Zulassungsbesitzer (Privater oder Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) ins Ausland verbracht oder geliefert werden, womit die vom VfGH aufgezeigte Verfassungswidrigkeit beseitigt ist. Im Ergebnis kann damit ab 1.1.2016 für alle NoVA-belasteten Fahrzeuge, die dauerhaft vom Inland ins Ausland gelangen (Aufgabe des inländischen dauernden Standortes) eine aliquote NoVA-Vergütung beantragt werden.

Gemäß § 15 Abs. 16 NoVAG 1991 ist § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Übergangsregel 2015/2016: Wurde die inländische Zulassung vor dem 1. Jänner 2016 beendet (Abmeldung zB im November 2015), kann die NoVA-Vergütung dann beansprucht werden, wenn die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 und die Lieferung durch den Privaten (Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) ins Ausland nachweisbar nach dem 31.12.2015 erfolgen.

3. Abgrenzung des vergütungsberechtigten Personenkreises im Fall der gewerblichen Vermietung und im Fall der Veräußerung (Lieferung) von Privaten an Fahrzeughändler

Im Fall der gewerblichen Vermietung ist nicht der Mieter (Leasingnehmer), sondern der gewerbliche Vermieter (in- und ausländisches Leasingunternehmen) als zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges vergütungsberechtigt, wenn das Fahrzeug während oder nach Ablauf der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder veräußert wurde. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen das Leasingfahrzeug nicht auf den (in- oder ausländischen) Leasinggeber, sondern auf den Leasingnehmer (vgl. § 37 Abs. 2 KFG 1967) im Inland zum Verkehr zugelassen ist bzw. dieser als Verwender des Fahrzeuges (§ 4 Z 3 NoVAG 1991) die NoVA an sein zuständiges Finanzamt oder an den (in- oder ausländischen) Leasinggeber bezahlt hat (vgl. NoVAR Rz 928).

Wird ein Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten an einen inländischen Fahrzeughändler veräußert (geliefert), kann der Private grundsätzlich keine NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug nicht "durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert" wird. Für den Fall, dass der inländische Fahrzeughändler das vom Privaten gekaufte Fahrzeug in weiterer Folge seinerseits selbst an einen (ausländischen) Käufer nachweislich ins Ausland liefert, ist der inländische Fahrzeughändler gemäß § 12a NoVAG 1991 NoVA-vergütungsberechtigt (vgl. NoVAR Rz 932).

In den Fällen, in denen das Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten (Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) an einen im Ausland ansässigen Fahrzeughändler veräußert (geliefert) wird und das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung (Lieferung) nachweislich ins Ausland gelangt, kann der Private (Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges), wenn sämtliche der in § 12a NoVAG 1991 angeführten Voraussetzungen vorliegen (zB Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, keine inländische Zulassung des abgemeldeten Fahrzeuges) die NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug "durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert" wird. Ob der Private das Fahrzeug ins Ausland liefert (befördert oder versendet) oder der ausländische Fahrzeughändler das Fahrzeug in Österreich abholt (befördert oder versendet), macht dabei keinen Unterschied. Der ausländische Fahrzeughändler kann daher keinesfalls eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beanspruchen.

4. Voraussetzungen der NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991

4.1. Sperre in der Genehmigungsdatenbank und Nichtvorliegen einer inländischen Zulassung im Zeitpunkt des NoVA-Vergütungsantrages

Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung ist nach dem neu gefassten § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Nicht zu beanstanden ist es, wenn der Private (spätestens) gleichzeitig mit dem Antrag auf NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 den Antrag auf Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 einbringt. Zur Vermeidung von Missbräuchen bzw. mehrfachen NoVA-Vergütungen kommt der Genehmigungsdatenbank als Sicherungsinstrument wesentliche Bedeutung zu (vgl. VfGH 29.11.2014, G153/2014-7). Entscheidend für eine antragsgemäße stattgebende NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 ist, dass auf Grund des vom Privaten eingebrachten NoVA-Vergütungsantrages die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 erfolgt (somit noch keine Finanzsperre in der Genehmigungsdatenbank bzw. NoVA-Vergütung vorgenommen wurde). Zusätzliche unabdingbare Voraussetzung für die Vornahme der beantragten NoVA-Vergütung ist nach § 12a NoVAG 1991, dass im Zeitpunkt des Antrages keine inländische Zulassung zum Verkehr vorliegt. Im Einzelfall wird somit zu prüfen sein, ob das Fahrzeug (immer noch) abgemeldet ist. Im Hinblick auf den gesetzlich zwingenden Ausschluss einer NoVA-Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 erscheinen eine zeitnahe Einbringung des Antrags auf Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 bzw. eines NoVA-Vergütungsantrages durch den Privaten jedenfalls geboten (Gefahr des Verlustes eines allfälligen Anspruches auf NoVA-Vergütung).

4.2. Nachweise

§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991 fordert für die NoVA-Vergütung, dass das Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Den geforderten Nachweis hat der Zulassungsbesitzer (Privater bzw. Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) zu erbringen. Dieser Nachweis ist in den Fällen der Lieferung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen nach § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 bzw. der VO BGBl. Nr. 401/1996 zu führen (vgl. NoVAR Rz 923). Darüber hinaus können alle Nachweise (Beweismittel) berücksichtigt werden, die zur Feststellung geeignet sind, dass das Fahrzeug ins Ausland geliefert wurde.

Die NoVA wird nach § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 auf Antrag vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die Veräußerung (Lieferung) ins Ausland erfolgt, gilt als maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung nach § 12a NoVAG 1991 jener, in dem die Abmeldung des Fahrzeuges vorgenommen wurde (vgl. NoVAR Rz 926). Für die Ermittlung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung ist im Fall der Veräußerung (Lieferung) durch den Zulassungsbesitzer grundsätzlich der Veräußerungspreis (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente) für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland (vgl. NoVAR Rz 932).

4.3. Sonstiges

Voraussetzung für die NoVA-Vergütung ist nach § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, dass die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird.

Gemäß § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 ist die Höhe der Vergütung mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA begrenzt.

Zuständig für die Vergütung der NoVA ist nach § 12a Abs. 2 NoVAG 1991 jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.

5. Anwendungsbereich

Die Finanzämter werden ersucht, im Sinne dieser Rechtsauffassung vorzugehen.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Dezember 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a Abs. 1 und 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 15 Abs. 16 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 37 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 4 ff UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12a Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

NoVA-Vergütung für Private, Export

Verweise:

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 928
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 932
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 923
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 926
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 921 ff

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