Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase |
1. Allgemeines
Der nachstehende Erlass regelt die zu beachtenden Kriterien und Details bei
- der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO),
- der Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO),
- der Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO),
- und die Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen,
wobei insbesondere auf die durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 erfolgten Änderungen Bezug genommen wird. Dies betrifft auch die gemäß der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 132a Abs. 8 BAO ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungen), bei der Registrierkassenpflicht (Registrierkassensicherheitsverordnung - RKSV, derzeit als Notifizierungsentwurf veröffentlicht) und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 - BarUV 2015).
Dieser Erlass ist grundsätzlich ab 1. Jänner 2016 anzuwenden, soweit in den einzelnen Abschnitten nicht anderes bestimmt ist. Sollten Regelungen in anderen Erlässen zu diesem Erlass in Widerspruch stehen, gelten diese als aufgehoben.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
Soweit im Erlass personenbezogenen Bezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase |