Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Informationsaustausch in Steuersachen - Guernsey, BGBl. III Nr. 222/2014 |
Schlagworte: | Vereinbarung, Guernsey, Kostenregelung |
Am 14. Mai 2014 schlossen die Republik Österreich und die Vogtei Guernsey ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen. Um die Anwendung des Abkommens sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden von Österreich und Guernsey (die "zuständigen Behörden") Folgendes vereinbart:
1. Gewöhnliche Kosten bei der Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze der ersuchten Partei, welche im Rahmen der Amtshilfeleistung an die ersuchende Partei anfallen, werden von der ersuchten Partei getragen. Alle weiteren ("außergewöhnliche") Kosten sind von der ersuchenden Partei zu tragen.
2. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
- (i) angemessene Kosten für die Vervielfältigung und die Übermittlung großer Mengen an Unterlagen oder Aufzeichnungen an die zuständige Behörde der ersuchenden Partei;
- (ii) angemessene Gebühren, die ein Finanzinstitut oder ein sonstiger Dritter, der als Aufbewahrungsstelle fungiert, für das Kopieren von Unterlagen und für Nachforschungen erhebt, die mit einem bestimmten Auskunftsersuchen verbunden sind;
- (iii) angemessene Kosten für stenografische Niederschriften über Befragungen, eidesstattliche Erklärungen oder Zeugenaussagen;
- (iv) angemessene Gebühren und Ausgaben, welche nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts betragsmäßig festgesetzt werden und bei einer Person anfallen, die freiwillig in Österreich oder Guernsey zu einer Befragung, eidesstattlichen Erklärung oder Zeugenaussage im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheint; und
- (v) angemessene Anwaltskosten für nicht staatlich bestellten Rechtsbeistand, der mit Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei zur Prozessführung vor den Gerichten der ersuchten Partei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen bestellt oder verpflichtet wird.
3. Sind bei einem bestimmten Ersuchen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrags von 500,- Euro oder des entsprechenden Betrags in Pfund Sterling zu erwarten, so tritt die zuständige Behörde der ersuchten Partei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei in Kontakt, um zu klären, ob die ersuchende Partei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
4. Die zuständigen Behörden der Parteien konsultieren einander spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens und danach auf Ersuchen einer der beiden zuständigen Behörden hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Abkommen tatsächlich entstandenen oder möglicherweise entstehenden Kosten sowie mit dem Ziel, diese Kosten auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Bundesministerium für Finanzen, 9. Juli 2015
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Informationsaustausch in Steuersachen - Guernsey, BGBl. III Nr. 222/2014 |
Schlagworte: | Vereinbarung, Guernsey, Kostenregelung |