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Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von Österreich und Guernsey betreffend Kostenregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen

BMFBMF-010221/0776-VI/8/20149.7.20152015Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von Österreich und Guernsey betreffend Kostenregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen

Österreich hat mit der zuständigen Behörde der Vogtei Guernsey eine Vereinbarung über die Regelung von Kosten im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen getroffen. Diese Vereinbarung wurde am 18. November 2014 unterzeichnet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Informationsaustausch in Steuersachen - Guernsey, BGBl. III Nr. 222/2014

Schlagworte:

Vereinbarung, Guernsey, Kostenregelung

Am 14. Mai 2014 schlossen die Republik Österreich und die Vogtei Guernsey ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen. Um die Anwendung des Abkommens sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden von Österreich und Guernsey (die "zuständigen Behörden") Folgendes vereinbart:

1. Gewöhnliche Kosten bei der Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze der ersuchten Partei, welche im Rahmen der Amtshilfeleistung an die ersuchende Partei anfallen, werden von der ersuchten Partei getragen. Alle weiteren ("außergewöhnliche") Kosten sind von der ersuchenden Partei zu tragen.

2. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:

3. Sind bei einem bestimmten Ersuchen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrags von 500,- Euro oder des entsprechenden Betrags in Pfund Sterling zu erwarten, so tritt die zuständige Behörde der ersuchten Partei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei in Kontakt, um zu klären, ob die ersuchende Partei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.

4. Die zuständigen Behörden der Parteien konsultieren einander spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens und danach auf Ersuchen einer der beiden zuständigen Behörden hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Abkommen tatsächlich entstandenen oder möglicherweise entstehenden Kosten sowie mit dem Ziel, diese Kosten auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Bundesministerium für Finanzen, 9. Juli 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Informationsaustausch in Steuersachen - Guernsey, BGBl. III Nr. 222/2014

Schlagworte:

Vereinbarung, Guernsey, Kostenregelung

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