Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 wurde mit dem Ziel erlassen, durch unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen entstandene Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens (und damit auch der Einfuhr) von Robbenerzeugnissen eingeführt. Ausgenommen von diesem Verbot waren lediglich Robbenerzeugnisse aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften sowie Nebenprodukte aus einer Jagd zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeresressourcen.
Mit Verordnung (EU) 2015/1775 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 insofern geändert, als das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Jagd nunmehr davon abhängig ist, dass diese Jagd unter gebührender Beachtung des Tierschutzes in einer Weise durchgeführt wird, die Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen des Leidens der erlegten Tiere so weit wie möglich reduziert, wobei gleichzeitig die Lebensweise der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften und der mit der Jagd verfolgte Zweck des Lebensunterhalts in Betracht gezogen werden. Daher wurde diese Ausnahmeregelung auf eine Jagd beschränkt, die einen Beitrag zur Existenzsicherung der Inuit oder von anderen indigenen Gemeinschaften leistet.
Die Ausnahmeregelung für Nebenprodukte aus einer Jagd zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeresressourcen wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1775 gestrichen.
Die Maßnahmen zur Durchführung dieser neuen Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen im Rahmen der Ausnahmeregelung wurden in der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 erlassen. Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen wurde eine Bescheinigung (Muster und Erläuterungen zu dieser Bescheinigung siehe VB-0335 Anlage 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C683") festgelegt, die von eine "anerkannte Stelle" gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1850 (Liste der anerkannten Stellen siehe VB-0335 Anlage 3) ausgestellt sein muss.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Robbenerzeugnisse (insbesondere VB-0335 Abschnitt 2.1.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 16. November 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1007/2009 , ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36 |
Schlagworte: | Robben, Robbenerzeugnisse, Inuit, indigene Gemeinschaften |
Verweise: | VB-0335 Abschnitt 2.1. |