Seitens der Kommission wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2015 neue Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern festgelegt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013). Diese Verordnung enthält insbesondere Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Bezug auf die Erlaubniserteilung und die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten sowie die Genehmigung von Ausfuhren und Einfuhren im Bereich der Drogenausgangsstoffe.
Mit der ebenfalls am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 wurden insbesondere die Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen festgelegt.
Auf Grund dieser neuen Verordnungen ergeben sich jedoch keinerlei wesentliche inhaltliche Änderungen in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221).
Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. September 2015 für die Ausfuhr von Schwefelsäure und Salzsäure (Kategorie 3) in die Russische Föderation eine Ausfuhrgenehmigung im Normalverfahren (VB-0221 Abschnitt 3.3.) oder im vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahren (VB-0221 Abschnitt 3.4.) erforderlich ist (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "X035").
Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1 |
Schlagworte: | Vorläuferstoffe, Drogenausgangsstoffe, erfasste Stoffe, Precursor |
Verweise: | VB-0221 |