Mit Wirkung vom 10. Juli 2015 werden alle Genehmigungen von Prüfungen hinsichtlich Mykotoxinen in Lebensmitteln, die von bestimmten Drittländern vor der Ausfuhr durchgeführt werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 zusammengefasst. Die Entscheidung 2008/47/EG und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 werden durch diese neue Durchführungsverordnung aufgehoben.
Durch diese neue Durchführungsverordnung ergeben sich betreffend die Einfuhr von Erdnüssen und Mandeln sowie daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (VB-0200 Anlage 7) folgende wesentliche Änderungen:
- Für jede Sendung mit Erdnüssen und Mandeln sowie daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die nach dem 10. Juli 2015 in die Union eingeführt werden, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- eine Bescheinigung, die von einem Vertreter des "United States Department of Agriculture" (USDA) ausgefüllt, überprüft und unterzeichnet wurde (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C684") und
- ein Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und Analyse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 oder gemäß gleichwertigen Anforderungen von einem durch das "United States Department of Agriculture" (USDA) zu diesem Zweck zugelassenen Labor durchgeführt wurden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C692").
- Jede Sendung muss mit einem Identifikationscode versehen sein, der in dem Bericht und in der Bescheinigung anzuführen ist. Jeder einzelne Sack, jede sonstige Verpackungseinheit oder jedes Packstück der Sendung muss diesen Code aufweisen.
- Die materielle Prüfung der Dokumente sowie die stichprobenartig erforderliche Probenahme und Analyse obliegt dem grenztierärztlichen Dienst.
- Eine Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist erst nach schriftlicher Zustimmung durch den grenztierärztlichen Dienst möglich.
Diese Änderungen wurden bereits in der Anlage 7 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 7) berücksichtigt.
Weiters wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 die Regelungen betreffend die Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A bei Weizen und Weizenmehl aus Kanada neu gefasst. Auf Grund dieser Neufassung ergeben sich jedoch keinerlei wesentliche inhaltliche Änderungen betreffend die Einfuhrbeschränkungen von Weizen und Weizenmehl mit Ursprung in Kanada (VB-0200 Anlage 14).
Bei dieser Gelegenheit wurden die Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten (VB-0200 Anlage 6) aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 8. Juli 2015
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2015/94 9, ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2015 S. 2 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel, Weizen, Erdnüsse, Mandeln, USA, Kanada |
Verweise: | VB-0200 Anlage 6 |