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Information zu der am 10. Juli 2015 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0045-IV/8/20158.7.20152015

Mit Wirkung vom 10. Juli 2015 werden alle Genehmigungen von Prüfungen hinsichtlich Mykotoxinen in Lebensmitteln, die von bestimmten Drittländern vor der Ausfuhr durchgeführt werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 zusammengefasst. Die Entscheidung 2008/47/EG und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 werden durch diese neue Durchführungsverordnung aufgehoben.

Durch diese neue Durchführungsverordnung ergeben sich betreffend die Einfuhr von Erdnüssen und Mandeln sowie daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (VB-0200 Anlage 7) folgende wesentliche Änderungen:

Diese Änderungen wurden bereits in der Anlage 7 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 7) berücksichtigt.

Weiters wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 die Regelungen betreffend die Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A bei Weizen und Weizenmehl aus Kanada neu gefasst. Auf Grund dieser Neufassung ergeben sich jedoch keinerlei wesentliche inhaltliche Änderungen betreffend die Einfuhrbeschränkungen von Weizen und Weizenmehl mit Ursprung in Kanada (VB-0200 Anlage 14).

Bei dieser Gelegenheit wurden die Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten (VB-0200 Anlage 6) aufgehoben.

Bundesministerium für Finanzen, 8. Juli 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2015/94 9, ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2015 S. 2

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel, Weizen, Erdnüsse, Mandeln, USA, Kanada

Verweise:

VB-0200 Anlage 6
VB-0200 Anlage 7
VB-0200 Anlage 14
Entscheidung 2008/47/EG, ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2008 S. 12
DVO 844/2011 , ABl. Nr. L 218 vom 24.08.2011 S. 4
VO 401/2006 , ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12

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