1. Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/525 wird der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend verstärkte amtliche Kontrolle bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs mit Wirksamkeit vom 1. April 2015 geändert. Folgende Lebensmittel wurden in die Liste der einfuhrkontrollpflichtigen Waren aufgenommen: a) Mandeln, in Schale, frisch oder getrocknet (KN-Code 0802 11; Lebensmittel) aus Australien; b) Mandeln, ohne Schale, frisch oder getrocknet (KN-Code 0802 12; Lebensmittel) aus Australien; c) Pistazien, in Schale, frisch oder getrocknet (KN-Code 0802 51; Lebensmittel) aus den Vereinigten Staaten von Amerika; d) Pistazien, ohne Schale, frisch oder getrocknet (KN-Code 0802 51; Lebensmittel) aus den Vereinigten Staaten von Amerika; e) Aprikosen/Marillen, getrocknet (KN-Code 0813 10; Lebensmittel) aus Usbekistan; f) Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (KN-Code 2008 50 61; Lebensmittel) aus der Türkei und Usbekistan; g) Minze in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (KN-Code 2008 99 99; Lebensmittel) aus Marokko und Vietnam; h) Basilikum, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (KN-Code 2008 90 99; Lebensmittel) aus Vietnam.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) berücksichtigt.
2. Im Hinblick auf Guarkernmehl aus Indien (VB-0200 Anlage 8) wurde von der Kommission der Dokumentenartencode "Y940" für jene Waren festgelegt, die nicht unter die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 fallen. Dieser Code ersetzt den bisher verwendeten Code "7019" (siehe VB-0200 Abschnitt 80.2.).
3. Im TARIC wurden die Hinweise auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 betreffend die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus Japan nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima bei lebenden Tieren (Kapitel 1, KN-Code 0301, lebende Krebstiere der Position 0306, lebende Weichtiere der Position 0307 sowie lebende wirbellose Wassertiere der Position 0308) gestrichen. Die Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) wurde entsprechend angepasst.
Bundesministerium für Finanzen, 31. März 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |