Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) wurde in folgenden Punkten abgeändert:
- Klarstellung des Begriffes "Heimtiere" analog zur Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.5.);
- Aufnahme jener Mitgliedstaaten der Union, die die Einbringung von Hunden, Hauskatzen und Frettchen, die
- jünger als 12 Wochen alt sind und noch keine Tollwutimpfung erhalten haben oder
- zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und bereits eine Tollwutimpfung erhalten haben, aber eine serologische Tollwutuntersuchung noch nicht durchgeführt wurde bzw. das Ergebnis noch nicht vorliegt,
zu anderen als Handelszwecken aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 angeführten Drittländern und Gebieten oder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen genehmigen (siehe VB-0320 Abschnitt 4.1.2.2. und VB-0320 Abschnitt 5.2.);
- Klarstellungen bei den Ausnahmeregelungen für Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die auf einer Unterlage montiert sind (siehe VB-0320 Abschnitt 4.2.1.) und bei bearbeiteten Federn (siehe VB-0320 Abschnitt 4.2.2.).
Bundesministerium für Finanzen, 10. April 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuche |
Verweise: | VB-0320 |