Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2015/237 der Kommission wurde der Beschluss 2014/237/EU mit Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien, geändert.
Auf Grund dieser Änderung unterliegt Mangifera (Mango) aus Indien keinem Einfuhrverbot mehr. Die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten von Mangifera (Mango), ausgenommen von Samen, ist somit erlaubt, sofern der Sendung ein gültiges Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt (VB-0300 Anlage 1).
Die Einfuhr von
- Colocasia (Zehrwurz oder Taro), ausgenommen Samen und Wurzeln
- Momordica (Bittergurke), ausgenommen Samen
- Solanum melongena (Melanzani, Auberginen), ausgenommen Samen
- Trichosanthes (Schlangenhaargurke), ausgenommen Samen
mit Ursprung Indien ist weiterhin verboten.
Gleichzeitig wurden die Bestimmungen für die Ein- und Durchfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten mit Ursprung in der Schweiz näher definiert. Da die Schweiz auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in phytosanitärer Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, entfällt für Waren mit Ursprung in der Schweiz und für Waren mit anderem Ursprung, die sich in der Schweiz im freien Verkehr befunden haben, die phytosanitäre Kontrolle (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "7179"). Die phytosanitäre Kontrolle hat bei Pflanzen und pflanzlichen Produkten, die aus einem Drittland über die Schweiz direkt in die EU verbracht werden, bereits im Zeitpunkt der Verbringung in die Schweiz zu erfolgen. Danach können die Waren frei gehandelt werden (VB-0300 Abschnitt 1.1.5.). Für eine zollamtliche Abfertigung in Österreich gilt als Nachweis für die phytosanitäre Importkontrolle der Schweiz - wie auch für die EU-Mitgliedstaaten - ein "Sichtvermerk" (phytosanitärer Freigabestempel und Unterschrift) auf dem Pflanzengesundheitszeugnis (siehe VB-0300 Abschnitt 2.2.2.).
Derzeit besteht gegenüber der Schweiz aus phytosanitären Gründen nur noch für folgende Waren ein Einfuhrverbot:
- Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen von Citrus nebst Hybriden, Fortunella nebst Hybriden und Poncirus nebst Hybriden sowie
- für bestimmte Schadorganismen (VB-0300 Anlage 2).
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 5. März 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Pflanzen, Pflanzenschutz |
Verweise: | VB-0300 |