Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 15.02.2016, BMF-010206/0020-VI/5/2016, abgeändert.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Dezember 2014 (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab 1. Februar 2015, wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt; überdies werden einige Neuregelungen getroffen.
Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte der Verordnung dargestellt:
1. Gegenstand und Höhe der Pauschalgebühr
- Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge (jeweils samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 30 Euro.
- Vorlageanträge (samt Beilagen) unterliegen einer Gebühr von 15 Euro.
- Von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unterliegen einer Gebühr von ebenfalls 15 Euro.
Diese Schriften werden in der Folge (verkürzt) als "Eingaben" bezeichnet.
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die angeführten Eingaben vorgesehen ist.
2. Entstehen der Gebührenschuld
Bei einer Eingabe in Papierform entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung. Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (dies ist derzeit nur bei Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht möglich), entsteht die Gebührenschuld, wenn die Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
3. Vorgangsweise bei der Vergebührung
3.1. Bescheidhinweise
In dem jeweiligen Bescheid, gegen den eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes erhoben werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass
- die Eingabe - abgesehen von einer allfälligen Gebührenbefreiung - mit den unter Punkt 1 angeführten Beträgen zu vergebühren ist,
- die Gebühr auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten ist, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist, und
- der Eingabe - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen ist. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.
3.2. Beschwerde ohne vorherigen Bescheid
Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (zB Säumnisbeschwerde und Maßnahmebeschwerde), ist auf dem Zahlungsbeleg oder bei der Erteilung einer Zahlungsanweisung als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet.
3.3. Einbringung der Eingabe in Papierform
Ein der Eingabe angeschlossener Zahlungsbeleg oder Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzugeben. In diesem Fall hat die Behörde oder das Gericht auf dem Nachweis einen Sichtvermerk und auf der im Verwaltungsakt verbleibenden Eingabe einen Vermerk über den erfolgten Nachweis der Gebührenentrichtung anzubringen.
Im Fall einer nicht entsprechenden Vergebührung muss die Behörde oder das Gericht, bei der oder dem die Eingabe eingebracht wurde, gemäß § 34 Abs. 1 GebG einen "Amtlichen Befund" (http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/StuR1.pdf ) aufnehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermitteln. Das Finanzamt setzt in der Folge die Gebühr und eine zwingende Gebührenerhöhung in Höhe von 50% mit Bescheid fest.
Es bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde oder das Gericht den Beschwerdeführer (Antragsteller) - ausgenommen berufsmäßige Parteienvertreter - im Sinne der Bürgerfreundlichkeit zunächst auf die Gebührenpflicht seiner Eingabe hinweist und ihm für die Vorlage des Nachweises über die erfolgte Entrichtung eine angemessene Frist (etwa 1 Monat) einräumt und erst im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Nachweises den "Amtlichen Befund" aufnimmt. Diese Vorgangsweise wird insbesondere dann angebracht sein, wenn der Eingabe kein Bescheid zugrundliegt (etwa bei Säumnisbeschwerden und Maßnahmebeschwerden) und der Beschwerdeführer (Antragsteller) somit nicht über die Gebührenpflicht der Eingabe informiert werden konnte.
3.4. Einbringung der Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr
Die Gebühr ist durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) anzugeben, unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll.
4. Inkrafttreten der Verordnung
Die Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Die Vorschriften über die Pauschalgebühr gelten für alle Beschwerden, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; das bedeutet, dass diese Bescheide die unter Punkt 3.1. angeführten Hinweise zu enthalten haben. Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (etwa bei Säumnisbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde), sind die Vorschriften über die Pauschalgebühr anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht wird.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Jänner 2015
Anmerkungen:
In GebR 2019 eingearbeitet
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Pauschalgebühr, Neuregelungen, Gegenstand und Höhe der Pauschalgebühr, Bescheidhinweise, Entstehen der Gebührenschuld, Vergebührung, Beschwerde, elektronischer Rechtsverkehr, Inkrafttreten der Verordnung, Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Wiedereinsetzungsantrag, Wiederaufnahmeantrag, Vorlageantrag, Eingabe, amtlicher Befund, Notionierung |
Verweise: | § 21 Abs. 3 BVwGG, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 |