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Information zu der am 23. Jänner 2015 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter (AH-3210)

BMFBMF-010302/0093-IV/8/201423.1.20152015

Unter BGBl. II Nr. 6/2015 wurde mit Wirkung vom 23. Jänner 2015 die dritte Außenwirtschaftsverordnung (3. AußWV 2014) erlassen. Mit dieser neuen Außenwirtschaftsverordnung werden alle Vorschriften, die häufigen Änderungen unterliegen und die der Umsetzung von EU-Recht und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen ohne nationalen Spielraum dienen, zusammengefasst.

Neben der Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter, betrifft das insbesondere die Liste der Waffenembargoländer.

In der Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern sind das die Länder

Die Ausfuhr in diese Länder ist grundsätzlich verboten und nur dann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möglich, wenn eine Ausnahmeregelung greift, die in einem

enthalten ist. Ob und für welche Länder eine derartige Ausnahmeregelung zutrifft, ist auf der Homepage des BMWFW abfragbar.

Das Einfuhrverbot von Verteidigungsgütern gilt nunmehr gegenüber

Die 3. AußWV 2014 enthält keine inhaltlichen Neuerungen in Bezug auf Exportkontrolle.

Die Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter (AH-3210) wird zu gegebener Zeit aktualisiert.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Jänner 2015

Anmerkungen:
Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 – 3. AußWV 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011
2. AußWV 2011, Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 418/2011
3. AußWV 2014, Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 6/2015

Schlagworte:

Verteidigungsgüter, Embargoländer

Verweise:

AH-3210

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