Unter BGBl. II Nr. 6/2015 wurde mit Wirkung vom 23. Jänner 2015 die dritte Außenwirtschaftsverordnung (3. AußWV 2014) erlassen. Mit dieser neuen Außenwirtschaftsverordnung werden alle Vorschriften, die häufigen Änderungen unterliegen und die der Umsetzung von EU-Recht und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen ohne nationalen Spielraum dienen, zusammengefasst.
Neben der Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter, betrifft das insbesondere die Liste der Waffenembargoländer.
In der Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern sind das die Länder
- Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte d´Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Republik Guinea, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan und Zentralafrikanische Republik.
Die Ausfuhr in diese Länder ist grundsätzlich verboten und nur dann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möglich, wenn eine Ausnahmeregelung greift, die in einem
- Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
- Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
- Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
enthalten ist. Ob und für welche Länder eine derartige Ausnahmeregelung zutrifft, ist auf der Homepage des BMWFW abfragbar.
Das Einfuhrverbot von Verteidigungsgütern gilt nunmehr gegenüber
- der Demokratischen Volksrepublik Korea, Eritrea, Iran, Libyen und Russland.
Die 3. AußWV 2014 enthält keine inhaltlichen Neuerungen in Bezug auf Exportkontrolle.
Die Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter (AH-3210) wird zu gegebener Zeit aktualisiert.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Jänner 2015
Anmerkungen:
Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 – 3. AußWV 2014
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011 |
Schlagworte: | Verteidigungsgüter, Embargoländer |
Verweise: | AH-3210 |