18.1.5.1 Aufgabe des ganzen Betriebes
18.1.5.1.1 Allgemeines
Bei der Betriebsaufgabe hört für den Betriebsinhaber der einheitliche Organismus des Betriebes zu bestehen auf. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert und/oder in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden.Für die Annahme einer Betriebsaufgabe ist wie bei der Betriebsveräußerung unmaßgeblich, was mit den Wirtschaftsgütern des beendeten Betriebes weiter geschieht.
Auch der Pächter eines Betriebes kann diesen begünstigt aufgeben, wenn er das gesamte ihm gehörende Betriebsvermögen entweder veräußert oder in sein Privatvermögen überführt und sich damit in einem Zuge seiner sonstigen betrieblichen Rechte (Miet-, Pacht-, Fruchtgenuss- und ähnliche Rechte) begibt. Dass für die Aufgabe derartiger Rechte Erlöse nicht erzielt werden, ändert nichts am Vorliegen einer Betriebsaufgabe (VwGH 28.2.1978, 2666/77). Die gleiche Beurteilung gilt für die Beendigung des Fruchtgenussrechtes an einem Betrieb (VwGH 21.7.1998, 98/14/0029).18.1.5.1.2 Voraussetzungen
Der Tatbestand der Betriebsaufgabe erfordert, dass- alle wesentlichen Betriebsgrundlagen,
- in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang,
- in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,
- an verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das Privatvermögen übernommen oder in einem teilweise übertragen und teilweise in das Privatvermögen übernommen werden (VwGH 28.2.1978, 2666/77; VwGH 19.9.1995, 91/14/0222).
Ist mit einer betrieblichen Tätigkeit kein oder kein nennenswertes Betriebsvermögen verbunden, stellt bereits die Beendigung der Tätigkeit eine Betriebsaufgabe dar (VwGH 27.11.2014, 2011/15/0101 zu einem GmbH-Geschäftsführer).
Zur Annahme der Aufgabe eines Betriebes bedarf es keiner ausdrücklichen Handlung des Betriebsinhabers. Werden allerdings ausdrückliche Aufgabehandlungen gesetzt, liegt ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nur dann vor, wenn diese Aufgabehandlungen während eines angemessen kurzen Zeitraumes gesetzt werden (vgl. VwGH 17.1.1989, 88/14/0190; VwGH 27.8.1991, 90/14/0230). Für die Annahme eines einheitlichen Vorgangs muss jedenfalls ein durchgängiges planmäßiges und zügiges Betreiben der Betriebsaufgabe vorliegen (Einzelfallbetrachtung). Bei Umlaufvermögen ist bei einem Zeitraum von etwa drei Monaten idR noch ein einheitlicher Vorgang zu unterstellen. Bei Anlagevermögen kann aber auch noch bei längeren Zeiträumen ein einheitlicher Vorgang anzunehmen sein, zB Veräußerung des Betriebsgrundstückes acht Monate nach Betriebsveräußerung (VwGH 30.1.1973, 2007/71; VwGH 23.3.1988, 87/13/0065), Veräußerung des Anlagevermögens fünf Monate nach Veräußerung des Warenlagers (VwGH 19.9.1995, 91/14/0222). Bei einer Veräußerung des Umlauf- und Anlagevermögens innerhalb von elf Monaten handelt es sich idR um eine - nicht begünstigte - Liquidation (VwGH 27.8.1991, 90/14/0230).Die Betriebsaufgabe beginnt mit dem Setzen objektiv erkennbarer, unmittelbar der Betriebsaufgabe dienender Handlungen, wie zB dem Beginn des Warenabverkaufes zu reduzierten Preisen, dem Einstellen des Warenverkaufes, der entgeltlichen Aufgabe der Mietrechte, der Veräußerung oder Überführung von wesentlichen Anlagegütern ins Privatvermögen und der Einstellung der werbenden Tätigkeit. Das Fassen des Aufgabeentschlusses, ein Auflösungsbeschluss, Verkaufsverhandlungen über die Betriebsliegenschaft, die Veräußerung von überaltetem, unbrauchbarem Anlagevermögen, die Auftragserteilung sowie die Erstattung eines Bewertungsgutachtens und das Unterlassen von Ersatzbeschaffungen bzw. von Warenbestellungen mit längerer Lieferzeit lösen hingegen als bloße Vorbereitungshandlungen noch nicht den Aufgabezeitraum aus (VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 17.1.1989, 88/14/0190; VwGH 23.5.1990, 89/13/0193).Die Betriebsaufgabe endet mit dem Abschluss der Veräußerung bzw. Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen, dh. also mit der Veräußerung bzw. Überführung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlagen. In das Privatvermögen können wesentliche Grundlagen idR nur dann überführt werden, wenn sie zur privaten Nutzung geeignet sind (zB Personenkraftwagen; nicht hingegen Umlaufvermögen) oder wegen Wertlosigkeit eine anderweitige (betriebliche) Weiterverwendung auszuschließen ist. Keine Beendigung des Aufgabezeitraumes liegt daher vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen bloß formell ins Privatvermögen überführt werden, um den Aufgabezeitraum nicht zu lange werden zu lassen, aber weiterhin das Bestehen der Absicht einer Weiterveräußerung bei nächster Gelegenheit besteht. Der Aufgabezeitraum endet in einem solchen Fall erst mit der tatsächlichen Veräußerung dieser formell in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (VwGH 19.12.2006, 2006/15/0353).Das Zurückbehalten unwesentlicher Wirtschaftsgüter steht dem Aufgabevorgang weder dem Grunde nach entgegen noch wird dadurch die Beendigung der Betriebsaufgabe verzögert. Dies gilt auch für die spätere Abwicklung noch schwebender Geschäfte sowie die Bereinigung strittiger Verhältnisse. Werden hingegen derartige Maßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe getroffen, so sind sie - auch bei Unwesentlichkeit - regelmäßig Bestandteil des Aufgabevorganges.Keine Aufgabe ist die bloße Einschränkung der bisherigen Tätigkeit (VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258, betr. Zurückbehalten eines Teiles des Patientenstocks), es sei denn, eine weitergeführte Tätigkeit ist mit der bisherigen in keiner Weise mehr vergleichbar (VwGH 30.4.1985, 82/14/0312, betr. Einstellung einer Arztpraxis und bloßer weiterer Tätigkeit als Urlaubsvertreter bzw. unentgeltlicher Altenheimbetreuer).18.1.5.1.3 Einzelfälle
Betriebsaufspaltung
Verpachtet ein Unternehmer seinen Betrieb an eine Kapitalgesellschaft und wird dadurch die bisherige unternehmerische Tätigkeit in ein Besitzunternehmen und eine Betriebskapitalgesellschaft aufgespaltet, so übt das Besitzunternehmen allein zufolge der Betriebsaufspaltung keine gewerbliche Tätigkeit aus (VwGH 18.6.1979, 3345/78, 1207/79; VwGH 12.3.1980, 0073/78; VwGH 9.3.1982, 81/14/0131). Bei einer Betriebsaufspaltung ist daher idR eine Betriebsaufgabe zu unterstellen.Betriebsunterbrechung
Keine Betriebsaufgabe liegt vor bei einer Betriebsunterbrechung (Ruhen des Betriebes). Von einem ruhenden Betrieb ist zu sprechen, wenn ein Betrieb bzw. die werbende Tätigkeit vorübergehend in der objektiv erkennbaren Absicht eingestellt wird, ihn wieder aufzunehmen (zB bei Saisonbetrieben). Es muss nach den nach außen erkennbaren Umständen wahrscheinlich sein, dass der Betrieb in ähnlicher Weise und in einem relativ kurzen Zeitraum (etwa 3 Jahre) wieder aufgenommen wird, sodass der stillgelegte mit dem wieder aufgenommenen Betrieb ident ist (VwGH 18.12.1997, 96/15/0140). Das Ruhen des Betriebes endet, wenn die betriebliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird oder (durch Aufgabe) wenn die wesentlichen Grundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.Bei einer Betriebsverpachtung oder Einstellung der Bewirtschaftung liegt im Zweifel (insbesondere wenn der Steuerpflichtige nicht selbst von einer Betriebsaufgabe ausgeht) eine Betriebsunterbrechung vor, wenn die Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnehmen oder übernehmen wird. Im Fall der geplanten Übergabe an einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger muss dieser ernsthaft bemüht sein, die für die Betriebsführung notwendigen Befugnisse in absehbarer Zeit zu erlangen.