vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6.3.2 Vereine im Speziellen

BMFBMF-010219/0074-VI/4/201527.2.2015

6.3.2.1 Internationale Sportveranstaltungen

Rz 757
Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Verein, ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind.

Beispiel:

Formel 1, Ski-Weltmeisterschaft, internationales Tennisturnier

Die gleiche Regelung gilt bei Veranstaltungen durch ausgegliederte Profibetriebe oder durch in eine Kapitalgesellschaft ausgegliederte Profibetriebe iSd Rz 758 und Rz 758a.

6.3.2.2 Unmittelbare Sponsorleistungen

Rz 758
Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an einen gemeinnützigen Sportverein oder an den ausgegliederten Profibetrieb eines gemeinnützigen Vereines ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung n Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift uÄ) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, zB Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und Ähnliches.

Beispiel:

Bandenwerbung (= steuerpflichtige Leistung) unterliegt dann nicht der Werbeabgabe, wenn die Sponsorleistung im Zusammenhang mit einer Lautsprecherdurchsage (= nicht steuerpflichtige Leistung) in Form einer Paketlösung erbracht wird.

Rz 758a
Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an in Kapitalgesellschaften ausgegliederte Profibetriebe gemeinnütziger Sportvereine gilt Rz 758 für Werbeleistungen dieser Kapitalgesellschaften nur dann, wenn sich sämtliche Anteile an der ausgegliederten Kapitalgesellschaft sowohl im zivilrechtlichen als auch wirtschaftlichen Eigentum des gemeinnützigen Sportvereins selbst oder einer Tochtergesellschaft des gemeinnützigen Sportvereins befinden, deren Anteile sich wiederum ausschließlich im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des gemeinnützigen Sportvereins befinden.

Beispiel:

Ein gemeinnütziger Sportverein hat den Profibetrieb in eine Enkelgesellschaft "Profibetrieb Herren GmbH" ausgegliedert, deren Anteile ausschließlich von einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft "Verwaltungs AG" des Vereines gehalten werden. Daneben hält die "Verwaltungs AG" Beteiligungen an der "Merchandising GmbH", an der "Gastronomie GmbH" sowie an der "Profibetrieb Damen GmbH", an denen auch andere Minderheitsgesellschafter beteiligt sind. Werbeleistungen der "Profibetrieb Herren GmbH" iSd Rz 758 unterliegen nicht der Werbeabgabe; die "Merchandising GmbH", die "Gastronomie GmbH" sowie die "Profibetrieb Damen GmbH" können diese Ausnahme von der Werbeabgabe hingegen nicht in Anspruch nehmen.

6.3.2.3 Nicht steuerpflichtige Leistungen

Rz 759
Nicht steuerpflichtige Leistungen sind:

Rz 760
Typisch steuerpflichtige Leistungen wie Dressen- oder Bandenwerbung sind nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden. Wenn daher neben steuerpflichtigen Leistungen auch nicht steuerpflichtige Leistungen in einer Sponsoring-Vereinbarung (= Paket) erbracht werden, ist keine Werbeabgabepflicht gegeben.

Rz 761
Die Werbung des Sportlers selbst (= Entgelt für die Werbung erhält Sportler selbst), zB Namenszug (Wiesbauer, PSK) einer Firma auf Stirnband von Ski-Rennläufer unterliegt der Werbeabgabe. Ebenso nicht unter die Vereinfachungsregelung fällt die Werbung, wenn Werbeleister nicht ein gemeinnütziger Verein ist. In diesem Fall ist die werbeabgabepflichtige Leistung abzugrenzen und die Werbeabgabe zu entrichten.

Stichworte