6.3.1 Allgemeines zur Werbeabgabe
Die durch das Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 neu eingeführte bundeseinheitliche Werbeabgabe hat die von den Gemeinden früher erhobenen Anzeigen- und Ankündigungsabgaben für Werbeleistungen abgelöst.
6.3.1.1 Steuergegenstand (§ 1 Abs. 1 WerbeAbgG 2000)
Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, dass die Leistung eine (werbende) Information enthält und dafür ein Entgelt bezahlt wird.Nicht notwendig ist, dass der Werbeinhalt unmittelbar und deutlich erkennbar "Werbung" im herkömmlichen Sinn ist. Eine Plakatkampagne ohne konkreten Inhalt, die das Interesse auf eine an der gleichen Stelle nachfolgende Werbekampagne mit Inhalt wecken soll, unterliegt ebenso der Abgabe, wenn für diese Leistung ein Entgelt bezahlt wird. Keinen Einfluss auf die Steuerpflicht hat, wem die Werbeleistung in Rechnung gestellt wird bzw. von wem und wo das Entgelt bezahlt wurde.
Neben der Voraussetzung der "Werbeleistung" ist als weitere Voraussetzung der Werbeabgabe, dass die Werbeleistung im Inland erbracht wird. Soweit bei einem im Inland übernommenen Auftrag die Verbreitung im Ausland erfolgt, unterliegt dieser Auftrag nur mit seinem inländischen Anteil der Werbeabgabe.Werden Aufträge zur Vorbereitung von Werbebotschaften zwar im Inland übernommen, erfolgt die Verbreitung aber im Ausland, dann ist insoweit keine Abgabepflicht gegeben. Wird zB eine österreichische Werbeagentur mit einer europaweiten Kampagne beauftragt, sind die Einschaltungen in österreichischen Zeitschriften, im österreichischen Fernsehen und auf Plakaten im Inland abgabepflichtig, während Einschaltungen in ausländischen Zeitungen, im ausländischen Fernsehen und auf Plakatständen in Ausland befreit sind, auch wenn die Zeitung im Inland erworben werden kann und das Fernsehprogramm im Inland empfangen werden kann.
Nicht als Werbung im Sinne des Gesetzes sind Wortanzeigen im Fliesstext zu verstehen. Raumanzeigen, die nach der Fläche verrechnet werden, sind als Werbung anzusehen.Ausnahmen:
- auf Grund gesetzlicher oder gerichtlicher Verpflichtung
Eigenwerbung fällt nicht unter die Werbeabgabe.
Beispiel 1:
Vereinsbezeichnung auf "Firmenwagen" des Vereines
Beispiel 2:
Ein Verein als Zusammenschluss mehrerer Winzer legt einen gemeinsamen Werbeprospekt auf, wobei die Winzer als Mitglieder die anteiligen Kosten tragen. Die Werbung gilt als Eigenwerbung der Winzer, Werbeeinschaltungen anderer Firmen sind werbeabgabepflichtig unabhängig davon, ob die Werbenden Mitglieder des Vereines sind: Einschaltungen von Gastwirtschaften, Hotels, usw.
Die Veröffentlichung muss entweder im Inland erfolgen oder aus dem Ausland für Österreich bestimmt sein.
Der Werbeabgabe unterliegt:
- die Ausstrahlung von Radio- und TV-Werbung, die von ausländischen Sendern speziell für Österreich ausgestrahlt werden.
Beispiel:
Das Österreich-Werbe-Fenster auf Sat.1 oder RTL (Werbung für "Licht ins Dunkel" in diesen Privatsendern).
- die grenzüberschreitende Werbeleistung nur mit jenem Teil der Werbeabgabe, die in österreichischen Medien geschalten werden.
6.3.1.2 Die einzelnen Steuertatbestände (§ 1 Abs. 2 WerbeAbgG 2000)
Werbeleister kann sein:- Verleger von Printmedien im Sinne des Mediengesetzes (zB Zeitungsverlage)
- Betreiber von Medien im Bereich von Hörfunk und Fernsehen (zB ORF, Privatsender)
- Personen und Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von Werbebotschaften zur Verfügung stellen (zB Vermieter von Plakatflächen, Transparenten)
Bei wechselseitiger Werbeleistung, wie etwa "Tauschwerbung", unterliegt der jeweilige Gegenwert der Besteuerung. Keine Werbeleister sind Unternehmer, die bloß die Besorgung einer Werbeleistung bei einem Werbeleister übernehmen, zB Werbeagenturen.
6.3.1.3 Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes (§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG 2000)
Neben den herkömmlichen Werbeeinschaltungen in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern fallen unter diesen Tatbestand auch zB als Druckkostenbeiträge bezeichnete Entgelte für bestimmte Inhalte.Beispiel:
Im redaktionellen Teil einer Zeitschrift wird ein Bericht über einen Verein platziert, wobei jeweils ein Entgelt für die Einschaltung des Berichtes bezahlt wurde, auch wenn der Leser die Entgeltlichkeit nicht erkennt.
Werden bei ausländischen Zeitschriften Österreichteile angefügt, die nur bei den in Österreich ausgelieferten Exemplaren enthalten sind, unterliegen Anzeigen in diesen Österreichteilen der Werbeabgabe (bezüglich Haftung für die Abfuhr der Werbeabgabe siehe § 3 WerbeAbgG 2000).
Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in entgeltlich oder unentgeltlich zu erwerbenden Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes sind:- Werbeeinschaltungen im Druckwerk selbst
- Einheften von Werbebeilagen in Druckwerken
- Aufkleben von Werbebeilagen auf dem Druckwerk
- Jede andere Form der Beilage einer Werbung zum Druckwerk
6.3.1.4 Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen (§ 1 Abs. 2 Z 2 WerbeAbgG 2000)
Unter diesen Tatbestand fallen neben den als Werbeeinschaltungen gekennzeichneten Beiträgen auch solche, die im Rahmen von redaktionellen Beiträgen gegen Entgelt ausgestrahlt werden.Analog zur Regelung bei Druckwerken gibt es auch im Hörfunk und Fernsehen die Möglichkeit, ausländische Programme in unveränderter Form zu empfangen. Kommt es dagegen zu einem speziell nach Österreich gesendeten Programmteil, sind die Werbeeinschaltungen dieses Programmteiles abgabepflichtig.Beispiel:
Österreich-Werbe-Fenster in Sat.1 oder RTL (Werbung für "Licht ins Dunkel" in diesen Privatsendern).
Die Veröffentlichung kann dabei erfolgen:
- Im Zuge eines geschlossenen Werbeblocks.
- Als Einschub während einer Sendeleistung ("Zwischenschaltung" während eines Spielfilms).
- Als Teil einer Sendung (zB Bewerbung eines Vereins innerhalb des Programms), wobei die Werbeleistung im Ausmaß von 70 Prozent der Gesamtleistung zu bewerten ist.
6.3.1.5 Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (§ 1 Abs. 2 Z 3 WerbeAbgG 2000)
Unter diesen Tatbestand fällt unter anderem die Vermietung von Plakatflächen, die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen jeglicher Art oder die Duldung der Projektion von Werbebotschaften an Wänden. Zu den "Flächen jeder Art" zählen insbesondere Gebäudeflächen, Plakatständer, Bekleidungsflächen, Fahnen, Transparente und dgl. Unter "Benützung" fallen das Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von Tafeln, die Projektion auf Flächen (zB Info-Screen, "An-die-Wand-Projektion"sowie das Aufstellen von entsprechenden Geräten.Duldet ein Verein als Grundeigentümer das Aufstellen einer Plakatwand auf seinem Grund gegen Entgelt, unterliegt dieses Rechtsgeschäft nicht der Abgabe. Abgabepflichtig ist vielmehr die Duldung der Benützung der Plakatwand selbst. Erst dieses Rechtsgeschäft ist Inhalt der Werbeleistung.Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Verein lässt für eine von ihm organisierte Veranstaltung (Vereinsfest, Flohmarkt) Plakate, Flugzettel, Postwurfsendungen drucken, die dann in Schaufenstern an Plakatwänden usw. angebracht/angeschlagen werde. Auf diesen Plakaten ist auch eine Werbung von Firmen aufgedruckt, die für diese Anzeige an den Verein Entgelt leisten. Der Verein ist in diesem Fall Werbeleister und hat für die Firmenwerbung Werbeabgabe zu entrichten (Ausnahme: Paket siehe Abschnitt 6.3.2.2). Handelt es sich jedoch nur um Eigenwerbung (eigene Information), ohne Fremdwerbung, so ist keine Werbeabgabepflicht gegeben.
Beispiel 2:
Das Spielankündigungsplakat enthält entgeltlich Logos von Firmen. Sofern dies nicht Bestandteil eines Pakets (siehe Rz 758) ist, ist Werbeabgabe zu entrichten.
Beispiel 3:
Am Ankündigungsplakat für eine Veranstaltung eines (gemeinnützigen) Vereins befindet sich eine Werbebotschaft einer Firma, die die Druckkosten für die Erstellung des Plakates übernimmt. Hier ist Werbeabgabe abzuführen. (siehe Rz 732 bis 734).
6.3.1.6 Von der Besteuerung ausgenommen (§ 1 Abs. 3 WerbeAbgG 2000)
Nicht der Werbeleistung unterliegen "online" erbrachte Werbeleistungen. Die Werbung im Internet und seinen Diensten lässt sich weder dem Printbereich noch dem Hörfunk und Fernsehen noch der Außenwerbung zuordnen.6.3.1.7 Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 WerbeAbgG 2000)
Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt heranzuziehen, das der Übernehmer des Auftrages für die Durchführung des Auftrages in Rechnung stellt. Bemessungsgrundlage ist das Nettoentgelt (ohne Werbeabgabe und ohne Umsatzsteuer). Nur jene Werbeleistungen unterliegen der Werbeabgabepflicht, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung mit Werbeeinschaltungen erbracht werden. Personal- und Sachaufwand für die Drucklegung einer Zeitung, Personal- und Sachaufwand für das Aufkleben von Plakaten, für zusätzliches Porto oder zusätzlicher Beleuchtung usw. fallen unter das "direkte" Entgelt.Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist § 4 UStG 1994 heranzuziehen. Daher verringert sich bei Inanspruchnahme eines Skontos die Höhe der Bemessungsgrundlage.Ist die Gegenleistung eine Sachleistung oder eine sonstige Leistung ist das Entgelt der Wert der jeweiligen Gegenleistung. Es bestehen keine Bedenken, bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage in diesem Fall den Wert der Gegenleistung, höchstens aber 50% des offiziellen Anzeigentarifes heranzuziehen. Liegt der Fall einer "Tauschwerbung" vor, das heißt, die Gegenleistung ist ebenfalls eine Werbeleistung, bestehen keine Bedenken, als Bemessungsgrundlage 20% des offiziellen Anzeigentarifs heranzuziehen.Rabatte und Provisionen, die der Werbeleister unmittelbar dem Auftraggeber einräumt, unterliegen nicht der Werbeabgabe. Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur, die gegenüber ihrem Geschäftspartner eine Werbeleistung erbringt, scheiden so genannte Agenturprovisionen oder sonstige Rabatte aus der Bemessungsgrundlage aus. Vermittelt die mit der Erstellung der Werbeeinschaltung beauftragte Agentur hingegen lediglich die Veröffentlichung durch den Werbeleister, vermindern seitens des Werbeleisters an die Agentur erteilte "Provisionsgutschriften" die Bemessungsgrundlage nicht.Die Werbeabgabe selbst ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.Beispiel:
Die Werbeagentur WA erteilt im eigenen Namen dem Werbeleister WL den Auftrag, eine bestimmte Werbeeinschaltung für das Unternehmen U vorzunehmen. Es handelt sich um eine Besorgungsleistung des WA gegenüber dem U, dessen Produkte beworben werden sollen.
Die Rechnung lautet wie folgt:
Netto-Entgelt | 10.000,00 Euro |
10% Mengenrabatt | 1.000,00 Euro |
Zwischensumme | 9.000,00 Euro |
15% Agenturprovisionen | 1.350,00 Euro |
Zwischensumme | 7.650,00 Euro |
5% Werbeabgabe von 7.650,00 Euro | 382,50 Euro |
Zwischensumme | 8.032,50 Euro |
20% USt von 8.032,50 Euro | 1.606,50 Euro |
Summe | 9.639,00 Euro |
Das von WA an U weiterverrechnete Entgelt ist für die Werbeabgabe irrelevant, zumal die Leistung zwischen WA und U der Abgabe überhaupt nicht unterliegt.
6.3.1.8 Höhe der Abgabe (§ 2 Abs. 2 WerbeAbgG 2000)
Die Höhe der Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage (siehe Rz 740 bis 744).6.3.1.9 Abgabenschuldner (§ 3 Abs. 1 WerbeAbgG 2000)
Ist sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer ein inländisches Unternehmen bzw. Verein, ist derjenige Abgabenschuldner, der Anspruch auf das Entgelt für eine Werbeleistung hat. In den meisten Fällen ist das jener Unternehmer, der auch die Werbeleistung erbringt.Wird hingegen ein ausländisches Unternehmen mit der Durchführung der Werbeleistung beauftragt, haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Erfolgt die Durchführung der Werbeleistung im Ausland, unterliegt diese Leistung nicht der Werbeabgabe.
6.3.1.10 Entstehen des Abgabenanspruches (§ 3 Abs. 2 WerbeAbgG 2000)
Analog zur Regelung des Umsatzsteuergesetzes entsteht der Abgabenanspruch mit Ende des Kalendermonats, in dem eine Leistung erbracht wird, die der Werbeabgabe unterliegt.- Printmedium: Mit Erscheinen des Mediums.
- Hörfunk und Fernsehen: Mit Veröffentlichung der einzelnen Werbeeinschaltung.
- Plakat: Mit dem erstmaligen Erscheinen der Werbebotschaft, dh. mit dem Anbringen des Plakats, mit dem Anbringen der Werbung auf Fahrzeugen.
6.3.1.11 Änderung des Entgeltes (§ 3 Abs. 3 WerbeAbgG 2000)
Eine nachträgliche Änderung des Entgeltes für die Durchführung einer Werbeleistung ist in dem Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist. Es ist daher keine rückwirkende Änderung des ursprünglichen Entgelts vorzunehmen. Die Regelung entspricht dem § 16 Abs. 1 UStG 1994.6.3.1.12 Vereinnahmte Entgelte (§ 3 Abs. 4 WerbeAbgG 2000)
Versteuert ein Verein seine Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten, das heißt die Versteuerung erfolgt mit dem eingegangenen Zahlungsbetrag, kann er diese Besteuerungsmethode auch bei der Werbeabgabe anwenden. Wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt stellt, ist diesem zu entsprechen.6.3.1.13 Erhebung der Abgabe (§ 4 WerbeAbgG 2000)
Die Abgabe ist vom Verein selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Die Werbeabgabe kann auch analog der Umsatzsteuer vierteljährlich abgeführt werden. Wenn der Verein die Steuer nicht abführt oder in unrichtiger Höhe abführt, erlässt das zuständige Finanzamt einen Abgabenbescheid. Auf Grund eines derartigen Bescheides wird die Fälligkeit nicht geändert. Nach Ablauf des Jahres ist eine Abgabenerklärung abzugeben, in der die darauf entfallenden Entgelte anzugeben sind.Es gibt zwei Bagatellgrenzen, eine Monats- und eine Jahresbagatellgrenze, die beide im Budgetbegleitgesetz 2001 erhöht wurden: Eine Jahresbagatellgrenze in Höhe von 10.000 Euro für werbeabgabepflichtige Leistungen pro Jahr, was einer Werbeabgabe im Veranlagungszeitraum von 500 Euro entspricht und eine Monatsbagatellgrenze in Höhe von 50 Euro. Die Regelung ist auf alle Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden. (siehe Rz 755). Für gemeinnützige Vereine bestehen keine Bedenken, wenn die Werbeabgabe erstmals entrichtet wird, sobald die Jahresbagatellgrenze überschritten ist.Beispiel:
Der Verein gibt im März eine Zeitschrift heraus, bei der er werbeabgabepflichtige Leistungen für ein Entgelt von 5.000 Euro erbringt, eine weitere Ausgabe der Zeitschrift im Juni, wobei das Entgelt für Werbung 6.000 Euro beträgt. Die Werbeabgabe ist bis 16. August in Höhe von 550 Euro zu entrichten.
Beispiel 1:
Die Bagatellgrenze pro Monat, und in der Folge auch die Jahresgrenze, werden nicht überschritten. Es stellt sich die Frage, ob die Werbeabgabe auf der Rechnung ausgewiesen werden darf oder muss, obwohl es zu keiner Abfuhrpflicht kommt. Die Werbeabgabe muss nicht ausgewiesen werden, darf aber. Es gibt keine Pflicht zur Abfuhr der Werbeabgabe kraft Rechnungslegung wie bei der Umsatzsteuer.
Ist in einem oder mehreren Monaten die (Monats-)Bagatellgrenze überschritten, sodass Abgabepflicht besteht, im gesamten Veranlagungszeitraum aber die (Erklärungs-)Bagatellgrenze nicht, dann wird die entrichtete Abgabe im Wege der Jahresveranlagung gutgeschrieben.
Beispiel 2:
Im Jänner 2000 wird eine anzeigen- und ankündigungsabgabepflichtige Leistung, die zu einer Anzeigen- und Ankündigungsabgabe in Höhe von 200 Euro führt, erbracht. Es ist keine Werbeabgabe zu entrichten, da die Leistung vor dem 1. Juni 2000 erbracht wurde.
Im Juli 2000 wird zusätzlich eine Leistung erbracht, die zu einer Werbeabgabe in Höhe von 100 Euro - entspricht einer Bemessungsgrundlage von 2.000 Euro - führt. Diese ist bis zum 15. September 2000 zu entrichten, ausgenommen es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein.
Weitere werbeabgabepflichtige Leistungen wurden in diesem Jahr nicht erbracht. Da die gesamte Abgabepflicht für das Rumpfwirtschaftsjahr (1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000) unter 500 Euro liegt, ist keine Jahreserklärung abzugeben. Eine Rückerstattung der bezahlten Werbeabgabe in Höhe von 100 Euro erfolgt jedoch nur durch Gutschrift im Wege der Jahresveranlagung auf Grund der Jahreserklärung.
6.3.1.14 Aufzeichnungspflichten (§ 5 WerbeAbgG 2000)
Auf Grund der entsprechenden Aufzeichnungen soll die Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuer gewährleistet werden.Folgende Aufzeichnungen sind zu führen:
- die durchgeführten Werbeleistungen
- die Auftraggeber
- die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe
Art und Weise der Führung der Aufzeichnungen richten sich nach den Bestimmungen des § 126 BAO.
6.3.1.15 Inkrafttreten (§ 6 WerbeAbgG 2000)
Mit Einführung des neuen (Bundes)Werbeabgabegesetzes sind für Leistungen ab dem 1. Juni 2000 die bisherigen (uneinheitlichen) landesgesetzlich geregelten Anzeigen- und Ankündigungsabgabengesetze nicht mehr anzuwenden.Das Werbeabgabegesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht wurden. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern auf jenen der tatsächlichen Erbringung (Einschaltung im Rundfunk, in Printmedien, Aufkleben von Plakaten) der Werbeleistung an.
Wurden für Werbeleistungen, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht wurden, Vorauszahlungen geleistet, so bestehen keine Bedenken, wenn mit der Entrichtung der Abgabe vor dem 1. Juni 2000 auch für Zeiträume nach dem 31. Mai 2000 die Steuerpflicht abgegolten ist.
Die neuen Bagatellbeträge (50 Euro statt 20 Euro; 10.000 Euro statt 1.000 Euro; 500 Euro statt 50 Euro) sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden. Diese Grenzen gelten daher auch rückwirkend.