6.1 Berufsgruppen
Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für WerbungskostenLiegen keine Aufwendungen vor, kommen keine Pauschbeträge nach dieser Verordnung in Betracht.
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1998 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: