vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

BMFBMF-010222/0088-VI/7/201511.12.2015

6.1 Berufsgruppen

Rz 396
Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

Liegen keine Aufwendungen vor, kommen keine Pauschbeträge nach dieser Verordnung in Betracht.

Rz 397
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1998 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

Stichworte