Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, monatlich, unterjährig, Unterhaltsleistungen |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0-3 Jahre | 197 Euro |
3-6 Jahre | 253 Euro | |
6-10 Jahre | 326 Euro | |
10-15 Jahre | 372 Euro | |
15-19 Jahre | 439 Euro | |
19-25 Jahre | 550 Euro |
Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002 Rz 795 bis Rz 804) verwiesen.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 23. September 2014
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Regelbedarfsätze, monatlich, unterjährig, Unterhaltsleistungen |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 |