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Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen; Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967; Zulassungsverpflichtung im Inland; widerrechtliche Verwendung Gesetzliche Änderung iZm der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 – NoVA und KfzSt

BMFBMF-010220/0067-VI/9/201429.4.20142014Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen; Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967; Zulassungsverpflichtung im Inland; widerrechtliche Verwendung Gesetzliche Änderung iZm der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ? NoVA und KfzSt

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Zulassungsverpflichtung, widerrechtliche Verwendung, Fahrzeuge, ausländisches Kennzeichen

Verweise:

VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221
EuGH 21.03.2002, C-451/99 , Cura Treuhand

 

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014, ausgegeben am 23.04.2014, wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit Wirkung ab 14.08.2002 geändert.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet wie folgt:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Die Gesetzesänderung war erforderlich (vgl. Bericht des Verkehrsausschusses zum Initiativantrag, 113/A XXV. GP ), da der VwGH in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis 21.11.2013, 2011/16/0221, entschieden hat, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Dies würde bedeuten, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entspricht sie den Intentionen des EuGH (vgl. EuGH-Urteil 21.03.2002, C-451/99, Cura Treuhand).

Ausdrücklich soll in der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

Diese klarstellende Bestimmung ist rückwirkend mit 14.08.2002 in Kraft getreten.
Anm.: Das ist der Zeitpunkt, zu dem die 1-Monatsfrist in § 82 Abs. 8 KFG 1967 verankert worden ist.

Unverändert wie bisher ist somit weiterhin davon auszugehen, dass die 1-Monats-Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 bei einem Grenzübertritt nicht unterbrochen wird und daher nach einem neuerlichen Grenzübertritt nicht neu zu laufen beginnt (vgl. bereits Erlass des BMVIT vom 15.07.2013, GZ. BMVIT-179.474/0012-IV/ST4/2013).

Die Finanzämter werden ersucht, in allen offen Fällen im Sinne dieser Rechtsauffassung vorzugehen.

Bundesministerium für Finanzen, 29. April 2014

Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet

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Materie:

Steuer, Zoll

betroffene Normen:

§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Zulassungsverpflichtung, widerrechtliche Verwendung, Fahrzeuge, ausländisches Kennzeichen

Verweise:

VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221
EuGH 21.03.2002, C-451/99 , Cura Treuhand

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