Mit Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 wurden die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 abgeändert. Diese Änderungen betreffen Folgendes:
- Die folgenden Arten wurden kürzlich in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen:
- Korallen-Palisander (Dalbergia tucurensis) auf Antrag Nicaraguas;
- Hirschziegenantilope (Antilope cervicapra), Nilgauantilope Arni oder Wasserbüffel (Boselaphus tragocamelus), Wildziege (Capra hircus aegagrus), Sibirischer Steinbock (Capra sibirica), Chinkara, Indische Gazelle (Gazella bennettii), Blauschaf, Bharal (Pseudois nayaur), Schweinshirsch (Axis porcinus), Indischer Mungo (Herpestes edwardsi), Kleiner Mungo (Herpestes javanicus), Streifenhyäne (Hyaena hyaena), Kalifasan (Lophura leucomelanos), Blauer Pfau (Pavo cristatus), Schopffasan (Pucrasia macrolopha) auf Antrag Pakistans;
- Mongolische Eiche (Quercus mongolica) und Mandschurische Esche (Fraxinus mandshurica) auf Antrag der Russischen Föderation.
Diese Änderungen von Anhang III des Übereinkommens machten Änderungen des Anhangs C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.
- Der Himmelblauer Zwergtaggecko (Lygodactylus williamsi) steht als "vom Aussterben bedrohte" Art auf der Roten Liste der IUCN und ist in einem kleinen Gebiet Tansanias endemisch. Da Wildfänge (hauptsächlich als Exemplare aus Naturwäldern) der Art innerhalb der Union gehandelt werden und auch eine eindeutige Nachfrage besteht, wurde der Himmelblauer Zwergtaggecko in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen.
- Das Zwergfaultier (Bradypus pygmaeus) wurde in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen.
- Der Kalifasan (Lophura leucomelanos) wurde aus Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gestrichen, da die Art in nunmehr Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingegliedert wurde.
- Für die Begriffe "Extrakt", "Fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit", "Pulver" und "Holzschnitzel" wurden in die "Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D" folgende Definitionen aufgenommen:
Extrakt
Jeder mit Hilfe physikalischer oder chemischer Mittel unabhängig vom Herstellungsprozess direkt aus pflanzlichem Material gewonnener Stoff. Ein Extrakt kann fest (z. B. Kristalle, Harz, Fein- oder Grobpartikel), halbfest (z. B. Gummi, Wachs) oder flüssig (z. B. Lösungen, Tinkturen, Öl und ätherische Öle) sein.
Fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit
Einzeln oder in großen Mengen versandte Produkte, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, verpackt, etikettiert für den Endverbrauch oder den Einzelhandel in verkaufsfertigem oder endverbrauchsfertigem Zustand.
Pulver
Ein trockener, fester Stoff in Form feiner oder grober Partikel
Holzschnitzel
Zerkleinertes Holz.
- Die Fußnote (9) für Korallen wurde aktualisiert, um sie mit den Anhängen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, und lautet nunmehr:
(9) Diese Verordnung gilt nicht für:
Fossilien;
Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm (nicht bis zur Ebene der Gattung identifizierbar), das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;
Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen, nicht bis zur Ebene der Gattung identifizierbar.
- Ferner wurde der Wortlaut der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in einigen Punkten präzisiert.
Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | CITES |
Verweise: | VB-0330 Anlage 1 |