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Information zu der am 20. Dezember 2014 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330)

BMFBMF-010311/0080-IV/8/201419.12.20142014

Mit Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 wurden die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 abgeändert. Diese Änderungen betreffen Folgendes:

Diese Änderungen von Anhang III des Übereinkommens machten Änderungen des Anhangs C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich.

Extrakt
Jeder mit Hilfe physikalischer oder chemischer Mittel unabhängig vom Herstellungsprozess direkt aus pflanzlichem Material gewonnener Stoff. Ein Extrakt kann fest (z. B. Kristalle, Harz, Fein- oder Grobpartikel), halbfest (z. B. Gummi, Wachs) oder flüssig (z. B. Lösungen, Tinkturen, Öl und ätherische Öle) sein.

Fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit
Einzeln oder in großen Mengen versandte Produkte, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, verpackt, etikettiert für den Endverbrauch oder den Einzelhandel in verkaufsfertigem oder endverbrauchsfertigem Zustand.

Pulver
Ein trockener, fester Stoff in Form feiner oder grober Partikel

Holzschnitzel
Zerkleinertes Holz.

(9) Diese Verordnung gilt nicht für:

Fossilien;

Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm (nicht bis zur Ebene der Gattung identifizierbar), das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;

Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen, nicht bis zur Ebene der Gattung identifizierbar.

Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330 Anlage 1) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1

Schlagworte:

CITES

Verweise:

VB-0330 Anlage 1

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