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Information zu der am 29. Dezember 2014 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320)

BMFBMF-010311/0078-IV/8/201419.12.20142014

Am 29. Dezember 2014 tritt eine Neuregelung der Veterinärbestimmungen für lebende Heimtiere im Reiseverkehr [Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013] in Kraft. Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.5., VB-0320 Abschnitt 1.2.12., VB-0320 Abschnitt 1.2.13., VB-0320 Abschnitt 4.1. und VB-0320 Abschnitt 5.2.) berücksichtigt. Auf folgende Neuerungen wird hingewiesen:

Ein Heimtierausweis, der vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde, bleibt für das Tier, für das er ausgestellt wurde, weiterhin gültig. Wegen Details siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.12.

Die Zollorgane haben

Bei Tiergesundheitsbescheinigung ist die Kontrolle überdies vordrucksgemäß zu bestätigen.

Über die Gesamtanzahl der durchgeführten Kontrollen von Heimtieren und zusätzlich über die Anzahl der Fälle von Nichteinhaltungen bei Heimtieren sind Aufzeichnungen zu führen. Dies hat im e-zoll Kontrollmanagement zu erfolgen.

Details dazu siehe VB-0320 Abschnitt 4.1.1.

Ferner wurde berücksichtigt, dass Grönland nunmehr im Rahmen des EWR-Abkommens die veterinärrechtlichen Regelungen von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union übernommen und daher hinsichtlich dieser Waren in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist (siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.10.).

Schließlich wurden die besonderen Beschränkungen (Sperrkundmachungen) für das innergemeinschaftliche Verbringen aktualisiert (siehe VB-0320 Abschnitt 5.1.).

 

Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 576/2013 , ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1
DVO 577/2013, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 109

Schlagworte:

Heimtiere, Reiseverkehr

Verweise:

VB-0320 Abschnitt 1.2.5.
VB-0320 Abschnitt 1.2.10.
VB-0320 Abschnitt 1.2.12.
VB-0320 Abschnitt 1.2.13.
VB-0320 Abschnitt 4.1.
VB-0320 Abschnitt 4.1.1.
VB-0320 Abschnitt 4.1.2.
VB-0320 Abschnitt 4.1.3.
VB-0320 Abschnitt 5.1.
VB-0320 Abschnitt 5.2.
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 230
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 231
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 232

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