Am 29. Dezember 2014 tritt eine Neuregelung der Veterinärbestimmungen für lebende Heimtiere im Reiseverkehr [Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013] in Kraft. Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.5., VB-0320 Abschnitt 1.2.12., VB-0320 Abschnitt 1.2.13., VB-0320 Abschnitt 4.1. und VB-0320 Abschnitt 5.2.) berücksichtigt. Auf folgende Neuerungen wird hingewiesen:
- Für die in der EU und in Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt für Hunde, Hauskatzen und Frettchen ausgestellten Heimtierausweise wurden neue Vordrucke aufgelegt. Alle ab dem 29. Dezember 2014 ausgestellten Heimtierausweise müssen auf den neuen Vordrucken ausgestellt werden, die nunmehr ua. folgende Sicherheitsmerkmale aufweisen:
- Die Informationen zur Kennzeichnung des Tieres in Abschnitt III des Heimtierausweises müssen mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt werden;
- sofern sich Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber befinden, muss dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt sein, sofern der Aufkleber nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.
Ein Heimtierausweis, der vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde, bleibt für das Tier, für das er ausgestellt wurde, weiterhin gültig. Wegen Details siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.12.
- Für Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus Drittstaaten, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, wurde eine Tiergesundheitsbescheinigung festgelegt. Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine schriftliche Erklärung beiliegen, in der der Besitzer, der Halter oder die während der Verbringung verantwortliche Person erklärt, dass die Tiere nicht zum Verkauf oder zur Weitergabe bestimmt sind. Details siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.13.
- Alle Heimtiere müssen vom Besitzer, vom Halter oder von der während der Verbringung verantwortlichen Person bei der Einreise beim Zollamt - in Österreich auf den Flughäfen Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz-Thalerhof und Klagenfurt - unter Vorlage der Tiergesundheitsbescheinigung bzw. des Heimtierausweises und der allenfalls anderen notwendigen Unterlagen und Erklärungen zur Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen angemeldet werden. Das gilt auch für jene Heimtiere, für die keine besonderen Dokumente erforderlich sind! Diese Stellungspflicht gilt nicht bei einer Einreise aus EU-Mitgliedstaaten und aus folgenden Drittstaaten: Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt. Eine Anmeldung von Heimtieren durch eine andere Form der Willensäußerung (Artikel 230, 231 und 232 ZK-DVO) ist daher - abgesehen von den vorstehend erwähnten Ausnahmen - nicht zulässig.
Die Zollorgane haben
- an Hand der vorgelegten Unterlagen die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einreise (Dokumentenkontrolle) sowie
- die Übereinstimmung der Tiere mit den vorgelegten Unterlagen an Hand der darin enthaltenen Kennzeichnung (Identitätskontrolle) zu prüfen.
Bei Tiergesundheitsbescheinigung ist die Kontrolle überdies vordrucksgemäß zu bestätigen.
Über die Gesamtanzahl der durchgeführten Kontrollen von Heimtieren und zusätzlich über die Anzahl der Fälle von Nichteinhaltungen bei Heimtieren sind Aufzeichnungen zu führen. Dies hat im e-zoll Kontrollmanagement zu erfolgen.
Details dazu siehe VB-0320 Abschnitt 4.1.1.
- Hinsichtlich der detaillierten Regelungen für
- die Einfuhrvoraussetzungen für Hunde, Hauskatzen und Frettchen siehe VB-0320 Abschnitt 4.1.2.,
- die Einfuhrvoraussetzungen für andere Heimtiere siehe VB-0320 Abschnitt 4.1.3. und
- das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren im Reiseverkehr siehe VB-0320 Abschnitt 5.2.
Ferner wurde berücksichtigt, dass Grönland nunmehr im Rahmen des EWR-Abkommens die veterinärrechtlichen Regelungen von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union übernommen und daher hinsichtlich dieser Waren in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist (siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.10.).
Schließlich wurden die besonderen Beschränkungen (Sperrkundmachungen) für das innergemeinschaftliche Verbringen aktualisiert (siehe VB-0320 Abschnitt 5.1.).
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2014
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 576/2013 , ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1 |
Schlagworte: | Heimtiere, Reiseverkehr |
Verweise: | VB-0320 Abschnitt 1.2.5. |