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Tiefbohrarbeiten als Betriebstätten

BMFBMF-010221/0605-VI/8/201414.10.20142014

EAS 3354

Übernimmt eine tschechische Kapitalgesellschaft, die auf Tiefbohrarbeiten spezialisiert ist, den Auftrag zur Durchführung von Probebohrungen mit dem Ziel der Auffindung von Gas bzw. Ölvorkommen, dann wird dies unter Zugrundelegung der österreichischen Rechtsprechung (VwGH 26.10.1962, 1022/62) vom Begriff der Bauausführung erfasst sein (Hinweis auch EAS 1213 betr. die Errichtung eines Bohrturmes in China).

Gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-Tschechien wird damit eine inländische Betriebstätte begründet, wenn diese Arbeiten länger als 12 Monate andauern.

Nach Auffassung des BMF stellen die Tatbestände des Art. 5 Abs. 3 lit. a (Bau- und Montageleistungen) und des Art. 5 Abs. 3 lit. b (Dienstleistungen) eigenständige Tatbestände dar, die sich nicht überschneiden. Dienstleistungen, die als Mitwirkung an der Bauausführung und damit erst nach 12 Monaten als baubetriebstättenbegründend anzusehen sind, können nicht gleichzeitig bereits nach 6 Monaten zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebstätte führen (siehe auch EAS 3245 und EAS 3253).

Werden von dem tschechischen Unternehmen mehrere Tiefbohrprojekte ausgeführt, dann sind nach Artikel 5 Abs. 3 DBA die Bauführungsfristen grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Z 18 erster Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). Doch hat eine Bauzeitenzusammenrechnung stattzufinden, wenn die einzelnen Bauprojekte wirtschaftlich und geographisch zusammenhängen (Z 18 zweiter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 5). Ob bei Bohrarbeiten für ein und denselben Auftraggeber in einem durch das vermutete Gas/Ölvorkommen geographisch begrenzten Gebiet eine Zusammenrechnungsverpflichtung besteht, ist eine Sachverhaltsfrage, deren Beurteilung dem zuständigen Finanzamt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung vorbehalten bleiben muss. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung, ob die angedachten Kurzzeitverträge mit Verlängerungsoption und einem bestehenden Risiko für fernabgelegene Fortsetzungen der Tiefenbohrungen ausreichen, der Zusammenrechnungsverpflichtung auszuweichen.

Bundesministerium für Finanzen, 14. Oktober 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 5 Abs. 3 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Tiefenbohrungen, Baubetriebstätten, Baufristenzusammenrechnung, Dienstleistungsbetriebstätte

Verweise:

EAS 1213
EAS 3245
EAS 3253
OECD-Kommentar zu Artikel 5 OECD-MA, Z 18 erster Satz
OECD-Kommentar zu Artikel 5 OECD-MA, Z 18 zweiter Satz

Stichworte