1. Mit
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 aufgehoben und neue Bestimmungen für die Einfuhr von bestimmten Futter- und Lebensmitteln aus Japan erlassen.
Auf Grund dieser neuen Durchführungsverordnung ist für jede Warensendung mit Futter- und Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan, mit Ausnahme von Tee des KN-Codes 0902, 2101 20 und 2202 90 mit Ursprung in allen Präfekturen außer Fukushima,
- eine Dokumentenprüfung am benannten Eingangsort und
- eine stichprobenartige Nämlichkeitskontrolle und eine stichprobenartige Warenuntersuchung einschließlich Laboranalyse zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137
erforderlich.
Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 haben die Futter- bzw. Lebensmittelunternehmer dem örtlich zuständigen Zollamt rechtzeitig vorab über das Eintreffen der Sendung zu informieren. Zu diesem Zweck haben sie dem Zollamt am benannten Eingangsort ein ausgefülltes GDE mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung zu übermitteln (VB-0200 Abschnitt 110.3.).
Die Zollstelle hat zunächst eine formelle Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in den Feldern II.1 bis II.9 des GDE durch das Zollamt vordrucksgemäß zu bestätigen (VB-0200 Abschnitt 110.3.1. und VB-0200 Abschnitt 110.3.2.).
Die Durchführung der amtlichen Kontrolle am benannten Eingangsort obliegt
- im Fall von Lebensmitteln dem grenztierärztlichen Dienst und
- im Fall von Futtermitteln dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
Eine Abfertigung ist erst nach positivem Abschluss dieser Kontrolle und Wiedervorliegen des GDE, in dem von der zuständigen Behörde in den Feldern II.14 oder II.16 eine Einfuhrentscheidung getroffen wurde, zulässig (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678").
Sofern die Erzeugnisse auch der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt nach dem Tierseuchenrecht (siehe Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht, VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 322/2014 im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vorzunehmen. In diesem Fall tritt das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE - siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.11. und VB-0320 Anlage 3 Muster 1 oder VB-0320 Anlage 3 Muster 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" oder "C640"in Verbindung mit einem der Codes "7280", "7281", "7282", "7283", "7284", "7285" oder "7286" - siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1.) an die Stelle des GDE.
Die Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) wurde entsprechend geändert.
2. Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nrn. 323/2014 und 718/2014 wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geändert.
Auf Grund dieser Änderung bestehen nunmehr für folgende Lebensmittel Einfuhrkontrollen:
- Korianderblätter, frisch oder gekühlt (Lebensmittel KN-Code: 0709 99 90) aus Thailand und Vietnam;
- Okra, frisch oder gekühlt (Lebensmittel KN-Code: 0709 99 90), aus Vietnam;
- Petersilie, frisch oder gekühlt (Lebensmittel KN-Code: 0709 99 90), aus Vietnam;
- Betelblätter (Lebensmittel, KN-Code: ex 1404 90) aus Indien und Thailand;
- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 1202 41), aus Brasilien und Sudan
- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrottet (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 1202 42), aus Brasilien und Sudan;
- Erdnussbutter (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 2008 11 10) aus Brasilien und Sudan;
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 2008 11 91, 2008 11 96, 2008 11 98), aus Brasilien und Sudan;
- Tafeltrauben, frisch (Lebensmittel, KN-Code: 0806 10 10), aus Peru;
- Aprikosen/Marillen (Lebensmittel, KN-Code: 0813 10) aus der Türkei;
- Weinblätter (Traubenblätter), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Lebensmittel, KN-Code: 2008 99 99), aus der Türkei sowie
- Enzyme und zubereitete Enzyme (Futter- und Lebensmittel, KN-Code: 3507 00 00) aus Indien.
Keine Einfuhrkontrolle ist mehr erforderlich für
- Nudeln, getrocknet (Lebensmittel, KN-Code: ex 1902), aus China sowie
- Curry, in jeglicher Form (Lebensmittel, KN-Code 0910 91 05), aus Indien.
Die Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) wurde entsprechend geändert.
3. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 wurde auch der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (Mustervordruck für das GDE) geändert.
Bis zum Ergehen anderslautender Informationen sind sowohl "alte" als auch "neue" Mustervordrucke für das GDE anzuerkennen.
Die Änderung des Mustervordruckes samt den hiezu ergangenen Erläuterungen wurden bereits in den entsprechenden Anlagen der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2014
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Japan, Fukushima, Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Futtermittel nicht tierischen Ursprungs |
Verweise: | VB-0200 |