Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit wurden Erläuterungen zur Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, insbesondere betreffend die Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten in die Europäische Union, übermittelt. Danach ist für folgende Jagdtrophäen und Tierpräparate keine grenztierärztliche Kontrolle erforderlich:
- Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren (VB-0320 Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln;
- Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden. Unter diese Regelung fallen sowohl ganze ausgestopfte Tiere als auch ausgestopfte Tierteile (zB Köpfe, Füße);
- Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die auf einer Unterlage montiert sind;
- Huftiere oder Vögel oder Teile davon, die einer anatomischen Präparation (zB Plastination) unterzogen wurden;
- Insekten oder Spinnentiere, die einer Behandlung wie etwa Trocknung unterzogen wurden;
- Objekte in naturkundlichen Sammlungen, die in Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden oder vollständig in Mikroskopobjektträgern eingeschlossen sind.
Diese Regelungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 4.2.1.) berücksichtigt.
Weiters wurden die Schutz- und Sperrmaßnahmen im innergemeinschaftlichen Verkehr (VB-0320 Abschnitt 5.) aktualisiert.
Bundesministerium für Finanzen, 16. September 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen |
Verweise: | VB-0320 Abschnitt 1.2.1. |